Rechtsbehelf

Jede Entscheidung der FMA enthält eine individuelle Rechtsmittelbelehrung, aus derer für den Empfänger ersichtlich ist, wie die ergangene Entscheidung anfechtbar ist.

 

Grundsätzlich sind die Entscheidungen der FMA mittels Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission (Peter-Kaiser-Platz 1, 9490 Vaduz) anfechtbar.

Eine Beschwerde ist binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei der FMA-Beschwerdekommission einzubringen und muss enthalten:

  • die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
  • die Erklärung, ob die Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten wird und im letzteren Fall die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teils;
  • die Ausführung der Beschwerdegründe;
  • die Anträge;
  • die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen und
  • die Unterschrift des Beschwerdeführers.

Für eine Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission ist eine Gerichtsgebühr zu entrichten. Diese wird, sofern keine Gebührenbefreiung besteht, von der FMA-Beschwerdekommission nach Einlangen der Beschwerde gesondert vorgeschrieben und ist binnen einer Frist von vier Wochen vollständig zu bezahlen, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgezogen gilt.

 

Die Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission können wiederum mittels Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VGH) angefochten werden.

 

Grundsätzlich haben Beschwerdeverfahren aufschiebende Wirkung. Das heisst, dass angeordnete Massnahmen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten und vollzogen werden können. In Ausnahmefällen kann die aufschiebende Wirkung jedoch aberkannt werden.

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