Nachhaltige Immobilienfinanzierung
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Adressiertes Risiko
Makroprudenzielle Instrumente im Immobilienbereich adressieren Finanzstabilitätsrisiken im Zusammenhang mit Hypotheken. Eine nicht nachhaltige Immobilienfinanzierung gemeinsam mit steigenden Immobilienpreisen kann zu hohen systemischen Risiken führen und die Finanzmarktstabilität gefährden. Insbesondere in einer Krise kann eine zuvor nicht nachhaltige Immobilienfinanzierung die Anfälligkeit gegenüber systemischen Risiken für Kreditnehmer und -geber erhöhen. Daher ist das Ziel einer präventiven Adressierung systemischer Risiken aus der Immobilienfinanzierung, übermässiges Kreditwachstum einzudämmen bzw. zu vermeiden (i.e. Dämpfung des Kreditzyklus) sowie die Widerstandsfähigkeit von Kreditnehmern und Finanzinstituten zu erhöhen.
Aus den Finanzstabilitätsanalysen der FMA und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) geht hervor, dass in Liechtenstein die hohe Verschuldung der privaten Haushalte mit systemischen Risiken verbunden ist, während die Risiken im Zusammenhang mit der Verwundbarkeit des Pfandes und der Finanzierungsverwundbarkeit als gering bzw. moderat eingestuft werden. Die hohe und in den vergangenen 20 Jahren kontinuierlich steigende Verschuldung der Haushalte macht diesen Sektor anfällig für unerwartete makroökonomische Schocks. Gleichzeitig können negative Rückkoppelungseffekte auf die Verwundbarkeit des Pfandes im Falle einer Materialisierung der Risiken im Bereich der privaten Haushalte nicht ausgeschlossen werden.
Aufgrund der hohen Haushaltsverschuldung bei gleichzeitigem Fehlen einkommensabhängiger kreditnehmerbasierter Massnahmen zur Eindämmung der weiteren Anhäufung von Risiken im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor hat der ESRB Anfang 2022 eine Risikowarnung für Liechtenstein ausgesprochen. Die Risikobewertung des ESRB bestätigt damit auch frühere Risikoanalysen der FMA, weshalb im Jahr 2023 der Ausschuss für Finanzstabilität (AFMS) und die FMA Empfehlungen für die Anpassung der Kreditvergabestandards ausgesprochen und die Berichtspflichten der Banken entsprechend angepasst haben.
Zur Adressierung einer nicht nachhaltigen Kreditvergabepraxis können unterschiedliche kreditnehmerbasierte Massnahmen eingesetzt werden. Diese makroprudenziellen Instrumente ermöglichen beispielsweise die Implementierung von Höchstgrenzen für Beleihungsquoten (Loan-to-Value (LTV)-Quote), Schuldenquoten (Debt-to-Income (DTI)-Quoten) und Schuldendienstquoten (Debt-Service-to-Income (DSTI)-Quoten) sowie die Begrenzung von Laufzeiten von neu vergebenen Immobilienkrediten. Zusätzlich können bestimmte Anforderungen an die Amortisation von neu vergebenen Immobilienfinanzierungen gesetzt werden. Häufig werden diese Immobilienmassnahmen komplementär zueinander eingesetzt und sowohl als statische Begrenzung als auch als zeitvariable Grenze genutzt. Die Massnahmen werden zumeist in Aufschwungs- bzw. Boomzeiten eingesetzt, in denen sich eine Verschlechterung der Kreditvergabestandards - häufig in Zusammenhang mit einem Immobilienpreisboom - erkennen lässt.
Massnahmen
Im Februar 2015 wurde in Liechtenstein ein Massnahmenmix aus kreditnehmerbasierten sowie kreditgeberbasierten Instrumenten eingeführt, der in den folgenden Jahren seine Wirkung im Hinblick auf den Rückgang des Hypothekarkreditwachstums in Liechtenstein gezeigt hat. Die Verschuldung der privaten Haushalte ist jedoch in den letzten Jahren weiter angestiegen, was Risiken – sowohl für die privaten Haushalte selbst, als auch für den Bankensektor birgt. Daher wurden auf Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität (AFMS) im November 2023 auf Basis der Ergebnisse einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der FMA, des Liechtensteinischen Bankenverbands sowie den drei national systemrelevanten Banken der Massnahmenmix entsprechend angepasst, um dem weiteren Aufbau der privaten Haushaltsverschuldung entgegenzuwirken sowie die Effektivität der Instrumente auch längerfristig sicherzustellen. Daneben wurde auch das Risikobewusstsein sowohl auf Kreditgeber- als auch Kreditnehmerseite gestärkt sowie die Datenverfügbarkeit im Immobilien- und Hypothekarmarkt im Rahmen der neuen Meldestandards verbessert.
Folgende kreditnehmerbasierte Massnahmen (sogenannte Mindeststandards) gelten in Liechtenstein:
Beleihung:
- Bei der erstmaligen Gewährung und bei der Erhöhung von grundpfandgesicherten Krediten für selbstgenutzte Wohnimmobilien und Renditeobjekte sowie bei der Neuregelung von Benützungsvereinbarungen für selbstgenutzte Wohnimmobilien und Renditeobjekte ist ein Beleihungssatz von höchstens 80 % zulässig. Ein Beleihungssatz grösser als 80 % ist in Ausnahmefällen möglich, wobei diese Kreditgeschäfte dann als "exceptions to policy"- Geschäfte qualifizieren (Anhang 4.5 BankV).
- Amortisationsanforderungen gemäss Beleihung: Bei selbstgenutzten Wohnimmobilien und Renditeobjekten ist die Hypothekarschuld innerhalb von 15 Jahren linear auf zwei Drittel des Beleihungswertes der Immobilie zu amortisieren. Die Amortisation hat linear zu erfolgen (Anhang 4.5 BankV).
Tragbarkeit:
- Definition von nachhaltiger Tragbarkeit: Die Tragbarkeit eines grundpfandgesicherten Kredites bei Wohnimmobilien gilt dann als nachhaltig, wenn die Ausgaben für die Wohnimmobilie auf Basis des kalkulatorischen Zinssatzes von mindestens 4.5% maximal 33% der nachhaltig verfügbaren Einnahmen des Kreditnehmers betragen. Dabei können andere bestehende Vermögenswerte bei der Berechnung der Tragbarkeit berücksichtigt werden. Liegt die Tragbarkeit bei einem Kredit über 37%, so gilt der Kredit als Ausnahmegeschäft (ETP).
- Amortisationsanforderungen gemäss Tragbarkeit: Ist die nachhaltige Tragbarkeit bei Krediten nach dem 1. Juli 2024 nicht gegeben, d.h. liegt die Tragbarkeit über 33%, kommt eine Mindestamortisation von 1% des Gesamtkreditvolumens pro Jahr zur Anwendung, bis die nachhaltige Tragbarkeit von maximal 33% erreicht ist. Bei Bestandskrediten, welche vor dem 1. Juli 2024 abgeschlossen wurden, gilt diese Mindestamortisation, wenn es sich um ein ETP-Geschäft handelt, d.h. wenn die Tragbarkeit 37% übersteigt.
Welche Kredite vergeben werden, liegt ausschliesslich in der Entscheidung der jeweiligen Bank. Es gibt – ganz bewusst – keine Obergrenzen, wie viele Kredite eine Bank als Ausnahmegeschäfte vergeben kann oder darf. Entspricht ein Kredit nicht den Mindeststandards, muss die Bank der FMA die Anzahl und das Volumen dieser Kredite melden. Diese Informationen sind für die FMA entscheidend, um die Risiken der Banken besser überwachen zu können. Sie fliessen ebenfalls in die Gesamtrisikobeurteilung der Banken durch die FMA ein. Durch die höhere Transparenz, die durch die harmonisierten Berichtspflichten geschaffen werden, können die Risiken auch bankspezifisch besser adressiert werden.
Folgende kreditgeberbasierte, makroprudenzielle Massnahmen im Immobilienbereich gelten in Liechtenstein:
- Risikogewichte: Anstelle des in Art. 125 (2) CRR aufgeführten Risikogewichte müssen Liechtensteiner Banken bei Wohnliegenschaften mit einem Beleihungswert zwischen 66,6% und 80% ein Risikogewicht von 50% halten (anstelle von 35% gemäss der Kapitaladäquanzverordnung, CRR).
- Sektoraler Systemrisikopuffer: Der sektorale Systemrisikopuffer beträgt 1% des Risikobetrags der grundpfandgesicherten Kredite für Liegenschaften in Liechtenstein für alle Liechtensteiner Banken.
Die Entwicklung der Risiken wird weiterhin genau analysiert und bei Bedarf entsprechend angepasst.
Weiterführende Informationen:
Detailliertere Informationen zu den einzelnen Massnahmen sind in der FMA-Mitteilung 2023/1, in den FAQs und unter der Rubrik «Ausschuss für Finanzstabilität» zu finden.
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Mitteilung •Banken •BankG
FMA-Mitteilung 2023/1A
Adressierung der Risiken im Wohnimmobiliensektor und Hypothekarmarkt (0.24 MB)
FAQs
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Warum sind die neuen Mindeststandards erforderlich?
Die liechtensteinischen Haushalte weisen im Ländervergleich die höchste Verschuldung im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf. Vor diesem Hintergrund sind Anpassungen notwendig, um die Stabilität im Hypothekar- und Wohnimmobiliensektor in Liechtenstein auch langfristig sicherzustellen. Wenn die Risiken im Zusammenhang mit der hohen Haushaltsverschuldung eintreten, z.B. aufgrund eines starken Anstiegs der Zinsen, wäre dies mit schwerwiegenden negativen Folgen für den Finanzsektor und die gesamte Realwirtschaft verbunden. Für die zukünftige Stabilität des Finanzsektors ist daher eine nachhaltige Kreditvergabe von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig schützen die harmonisierten Kriterien auch die Kreditnehmer vor einer Überschuldung, welche im Extremfall zum Verlust der Wohnung bzw. des Hauses führen könnte.
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Was sind die wichtigsten Eckpunkte der Massnahmen?
Die neuen Massnahmen zielen in erster Linie auf eine Harmonisierung der Meldestandards der Banken ab. Banken müssen nun Kredite, die bestimmte Mindeststandards nicht erfüllen, als Ausnahmegeschäft (exception to policy, ETP) kennzeichnen und an die FMA melden. Die teilweise neuen Mindeststandards stellen keine strikten Grenzen bei der Kreditvergabe dar, sondern erhöhen die Transparenz und ermöglichen damit eine effektive Risikoüberwachung. Die Mindeststandards betreffen die Beleihung, Tragbarkeit und Amortisation.
- Beleihung: Die bisherige Höchstgrenze von 80% für Beleihungssätze bleibt bestehen. Ein Beleihungssatz grösser als 80 % ist in Ausnahmefällen möglich, wobei diese Kreditgeschäfte als Ausnahmegeschäft (ETP) qualifizieren.
- Tragbarkeit: Die Tragbarkeit eines Kredits gilt als nachhaltig, wenn die Ausgaben für die Wohnimmobilie auf Basis des kalkulatorischen Zinssatzes maximal 33% der nachhaltig verfügbaren Einnahmen des Kreditnehmers betragen. Dabei können andere bestehende Vermögenswerte bei der Berechnung der Tragbarkeit berücksichtigt werden. Liegt die Tragbarkeit bei einem Kredit über 37%, so gilt der Kredit als Ausnahmegeschäft (ETP).
- Amortisation: Die Amortisation hängt zum einen vom Beleihungssatz und zum anderen von der Tragbarkeitssituation des Kreditnehmers ab.
Beleihung: Die maximale Amortisationsdauer für die 2. Hypothek, d.h. jener Teil der Hypothek, der einen Beleihungssatz von zwei Dritteln übersteigt, wurde von 20 Jahren auf 15 Jahre angepasst. Analog der Schweizer Praxis soll die 2. Hypothek nun innerhalb von 15 Jahren linear amortisiert werden.
Tragbarkeit: Wenn die nachhaltige Tragbarkeit nicht gegeben ist (d.h. über 33% liegt), kommt eine Amortisationsanforderung von mindestens 1% des Gesamtkreditvolumens pro Jahr zur Anwendung, bis die nachhaltige Tragbarkeit von maximal 33% erreicht ist. Bei bestehenden Krediten gilt diese Mindestamortisationsanforderung erst bei einer Tragbarkeit von über 37%, d.h. wenn der Kredit als Ausnahmegeschäft gilt.
Welche Kredite vergeben werden, liegt ausschliesslich in der Entscheidung der jeweiligen Bank. Es gibt – ganz bewusst – keine Obergrenzen, wie viele Kredite eine Bank als Ausnahmegeschäfte vergeben kann oder darf. Entspricht ein Kredit nicht den Mindeststandards, muss die Bank der FMA die Anzahl und das Volumen dieser Kredite melden. Diese Informationen sind für die FMA entscheidend, um die Risiken der Banken besser überwachen zu können. Sie fliessen ebenfalls in die Gesamtrisikobeurteilung der Banken durch die FMA ein. Durch die höhere Transparenz, die durch die harmonisierten Berichtspflichten geschaffen werden, können die Risiken auch bankspezifisch besser adressiert werden.
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Muss ich als Kreditnehmer aufgrund der neuen Mindeststandards nun zusätzliche Amortisationszahlungen leisten?
Wenn die Hypothek zwei Drittel des Beleihungswertes übersteigt oder wenn die nachhaltige Tragbarkeit nicht gegeben ist, sehen die Massnahmen grundsätzlich vor, dass der Kreditnehmer den Kredit so weit amortisiert, bis eine nachhaltige Beleihung und/oder Tragbarkeit erreicht wird. Dies liegt in der Regel sowohl im Interesse des Kreditnehmers als auch der Bank. Sollte dies jedoch für den Kreditnehmer nicht möglich sein, dann hat die Bank diesen Kredit als Ausnahmegeschäft (ETP) zu qualifizieren. Die neuen Mindeststandards verbieten die Vergabe von ETP-Krediten nicht, führen aber zu einer höheren Transparenz und damit zu einer verbesserten Überwachung der Risiken durch die FMA.
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Ist eine Amortisation aus Sicht des Kreditnehmers empfehlenswert?
Aus Kreditnehmersicht lohnt sich eine Amortisation aus verschiedenen Gründen. Zum ersten verringern sich durch die Amortisation, bei gleichbleibendem Zinsumfeld, die Zinskosten. Steuerliche Nachteile durch eine Amortisation gibt es nur in Ausnahmefällen, in den allermeisten Fällen überwiegt der Vorteil durch geringere Zinskosten deutlich. Zum zweiten sichert sich der Kreditnehmer auch gegen das Risiko von steigenden Zinsen ab, welche das Haushaltsbudget stark belasten können. Zum dritten erhöht der Kreditnehmer seine eigene Widerstandsfähigkeit gegen einen Rückgang des eigenen Einkommens, z.B. durch Unfall oder Krankheit. Zudem schützt eine Teilamortisation auch vor erhöhten Amortisationszahlungen, die fällig werden können, falls die Bank bei der regelmässigen Neubewertung der finanzierten Liegenschaft einen Wertrückgang feststellt, z.B. aufgrund einer negativen Marktentwicklung.
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Wird es nun schwieriger, eine Immobilie zu erwerben?
Die neuen Mindeststandards erschweren den Erwerb einer Immobilie nicht, da jederzeit Ausnahmen möglich sind. Das Ziel der neuen Mindeststandards ist, die Kredite über die Zeit auf ein nachhaltig tragbares Niveau zu bringen, auch wenn dies bei manchen Krediten nur über einen längeren Zeitraum hinweg erreichbar ist. Sollten Kreditnehmer die vorgesehenen Amortisationsanforderungen nicht erfüllen können, können diese Kredite weiterhin vergeben werden, müssen aber als Ausnahmegeschäft gekennzeichnet werden. In solchen Fällen haben Banken beispielsweise die Möglichkeit, den Amortisationszeitraum zu verlängern oder die Amortisationsbeträge zu reduzieren. Die Massnahmen sehen diesbezüglich keine Obergrenzen für die Anzahl oder das Volumen von ETP-Krediten vor, um zum Beispiel auch jüngeren Kreditnehmern weiterhin den Zugang zum Kreditmarkt zu ermöglichen. Auf diese Weise behalten die Banken die Flexibilität, ETP-Kredite gemäss ihren internen Richtlinien zu vergeben, solange sie dies im Rahmen ihres Risikomanagements für vertretbar halten.
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Sind bestehende Hypotheken auch von den neuen Mindeststandards in Bezug auf die Tragbarkeit betroffen?
Auch bestehende Kredite sind von den neuen Mindeststandards betroffen. Die Bank überprüft, wie bereits jetzt schon, die Tragbarkeit von bestehenden Krediten regelmässig, entweder im Rahmen der Wiedervorlage oder auch anlassbezogen. Wenn die Tragbarkeit über 37% liegt, wird der Kredit als Ausnahmegeschäft (ETP) betrachtet und entsprechend von der Bank gekennzeichnet. In diesem Fall ist eine Mindestamortisation von 1% des Gesamtkreditvolumens pro Jahr vorgesehen, bis eine nachhaltige Tragbarkeit von maximal 33% erreicht ist. Ausnahmen sind auch in diesen Fällen jederzeit möglich, wenn die Kredite als ETP gekennzeichnet werden.
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Wie hoch sind die Amortisationszahlungen pro Jahr aufgrund der neuen Mindeststandards für die Tragbarkeit?
Die Amortisationszahlungen hängen sehr stark vom individuellen Kredit und der Einkommenssituation des Kreditnehmers ab. Wird der Kredit als Ausnahmegeschäft deklariert, sprich die Tragbarkeit ist über 33% bei Neukrediten bzw. 37% bei Bestandskrediten, empfiehlt die FMA eine Amortisation von 1% des Gesamtkreditvolumens pro Jahr, bis die nachhaltige Tragbarkeit von maximal 33% erreicht ist.
Gehen wir von folgendem Beispiel aus: Ein Haushalt mit einem bestehenden Kredit von einer Million CHF und einer Tragbarkeit von über 37% sollte Amortisationszahlungen in Höhe von 10'000 CHF pro Jahr leisten, bis die Tragbarkeit von maximal 33% erreicht ist. Wie lange diese Mindestamortisation gezahlt werden muss, hängt wiederum von der individuellen Einkommenssituation ab und wie hoch die Amortisationszahlungen sind. Im Falle von Amortisationszahlungen für die 2. Hypothek verbessert sich auch mit der Zeit automatisch die Tragbarkeit. Wird diese Mindestamortisation nicht erreicht, ist die Kreditvergabe nach wie vor möglich, jedoch hat die Bank den Kredit auch in Bezug auf die Amortisationsanforderung als Ausnahmegeschäft zu deklarieren.
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Wer war an der Ausarbeitung bzw. Umsetzung der Massnahmen beteiligt?
Die Risikobewertung und die daraus resultierenden Massnahmen zur Adressierung der Risiken im Hypothekarmarkt basieren auf den Ergebnissen einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der FMA, des Liechtensteinischen Bankenverbandes (LBV) und der drei systemrelevanten Banken (LGT, LLB, VP Bank). Die Massnahmen werden vom LBV und den systemrelevanten Banken mitgetragen und unterstützt.
Der Ausschuss der Finanzmarktstabilität (AFMS), der die Stärkung der Finanzstabilität in Liechtenstein zum Ziel hat und aus Mitgliedern des Ministeriums für Präsidiales und Finanzen sowie der FMA besteht, hat auf Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe im Juni 2023 die Umsetzung der Massnahmen bzw. Mindeststandards empfohlen. Die FMA hat die Empfehlungen des AFMS im Rahmen einer Mitteilung und die Regierung durch die Abänderung der Bankenverordnung entsprechend umgesetzt.
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Ab wann gelten die neuen Massnahmen?
Die angepasste Bankenverordnung, welche die Anpassung der Amortisationsdauer für die 2. Hypothek nun innerhalb von 15 Jahren vorsieht, ist am 1. November in Kraft getreten und somit ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Die FMA-Mitteilung, welche die Mindeststandards in Bezug auf die Tragbarkeit regelt, trat grundsätzlich am 1. November 2023 in Kraft, wobei entsprechende Übergangsfristen bis zum 1. Juli 2024 zur Anwendung kommen.