Gesetz über Token und VT-Dienstleister (TVTG)
Das Gesetz über Token und VT-Dienstleister (TVTG) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Als nationales Blockchaingesetz definiert die rechtlichen Anforderungen für das Erbringen von Dienstleistungen auf sog. VT-Systemen. Bei VT-Systemen handelt es sich um auf vertrauenswürdigen Technologien beruhende Transaktionssystemen, die eine Vielzahl von wirtschaftlichen Dienstleistungen ermöglichen. Das bekannteste Beispiel ist die Blockchain.
Das TVTG überträgt der FMA die Registrierung und die anlassbezogene Aufsicht über bestimmte Dienstleister, die ihre Dienstleistung auf VT-Systemen erbringen. Mit dem Erlass wurden zudem die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) umgesetzt, die eine Aufsicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für ebensolche Dienstleistungen vorsehen.
Das TVTG zählt nicht zum liechtensteinischen Finanzmarktrecht. VT-Dienstleister sind daher nicht als Finanzintermediäre einzustufen (sofern sie nicht weitere bewilligunspflichtige Tätigkeiten erbringen) und unterstehen – mit Ausnahme der sorgfaltspflichtrechtlichen Vorgaben, welche auch für sorgfaltspflichtige VT-Dienstleister gelten – nicht den europäischen Regelungen hinsichtlich Bewilligung bzw. Registrierung und Aufsicht. Im Gegensatz zu klassischen Finanzintermediären besteht für VT-Dienstleister keine laufende Aufsicht durch die FMA. Die FMA wird nur aufgrund des im TVTG vorgesehenen, anlassbezogenen Meldewesens oder aufgrund eines Dritthinweises aufsichtsrechtlich tätig. Das durch die Aufsicht gewährleistete Schutzniveau der Kunden unterscheidet sich somit von demjenigen eines bewilligten Finanzintermediärs.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten der MiCAR wurde das TVTG mehrfach angepasst. Zuletzt derart, dass MiCAR und TVTG weiterhin nebeinander bestehen können, sich ihre Anwendungsbereiche jedoch gegenseitig ausschliessen.