Das öffentliche Angebot und die Beantragung der Zulassung zum Handel von vermögenswertereferenzierten Token (ART)
Diese Tätigkeit ist bewilligten Kreditinstituten oder Personen mit einer Zulassung nach Art. 21 MiCAR vorbehalten.
Bewilligte Kreditinstitute
Kreditinstitute müssen kein gesondertes Zulassungsverfahren durchlaufen, um einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anzubieten oder seine Zulassung zum Handel zu beantragen.
Ein von einem Kreditinstitut ausgegebener vermögenswertreferenzierter Token kann gem. Art. 17 MiCAR öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden, wenn
- ein Kryptowerte-Whitepaper erstellt, der FMA vorgelegt und von dieser genehmigt wurde und
- das Kreditinstitut die FMA mindestens 90 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausgabe des vermögenswertreferenzierten Tokens über diese benachrichtigt, indem sie ihr die in Art. 17 Abs. 1 Bst. b vorgegebenen Informationen übermittelt.
Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers für vermögenswertreferenzierte Token richten sich nach Art. 19 MiCAR.
Andere juristische Personen oder Unternehmen
Juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen, müssen bei der FMA einen Antrag auf Zulassung gem. Art. 18 MiCAR stellen. Der Inhalt des Antrags ist in Art. 18 Abs. 2 MiCAR festgelegt und beinhaltet auch ein Kryptowerte-Whitepaper.
Antragsformular
Sowohl Kreditinstitute als auch andere juristische Personen nutzen für die Einreichung der erforderlichen Informationen bzw. ihres Zulassungsantrags das Antragsformular der FMA. Bei Bedarf kann das Antragsformular unter folgender E-Mail-Adresse angefordert werden: fintech[at]fma-li.li.
Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper
Emittenten vermögenswertreferenzierter Token unterrichten die FMA gem. Art. 25 MiCAR über jede beabsichtigte Änderung ihres Geschäftsmodells, die nach Erteilung einer Zulassung gem. Art. 21 MiCAR oder im Falle von Kreditinstituten nach Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gem. Art. 17 MiCAR erfolgt und geeignet ist, die Kaufentscheidung eines (potentiellen) Inhabers vermögenswertreferenzierter Token signifikant zu beeinflussen.