Risikohinweise und Empfehlungen

Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität (AFMS) nutzt zur Adressierung der identifizierten Systemrisiken neben den makroprudenziellen Instrumenten auch Risikohinweise und Empfehlungen, die auf den Abbau bzw. die Reduktion von Finanzmarktstabilitätsrisiken abzielen. Mithilfe von Empfehlungen kann der AFMS insbesondere den Einsatz sowie die adäquate Kalibrierung von makroprudenziellen Instrumente vorschlagen.

2024

  • 30. September 2024: Empfehlung für die Anpassung von Risikogewichten für Wohnimmobilienkredite (AFMS/2024/3)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität hat in seiner Sitzung am 30. September 2024 der Regierung empfohlen, Art. 5 der Bankenverordnung (BankV) betreffend Risikogewichte für Wohnimmobilien – der anstelle der in Art. 125 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung, Capital Requirements Regulation, CRR[1]) genannten Risikogewichte nach Art. 124 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Wohnimmobilien gilt – mit der Einführung der CRR III[2] bzw. der Umsetzung / Durchführung des sog. «Bankenpakets 2024», das sich derzeit in der Umsetzungsphase in Liechtenstein befindet, auslaufen zu lassen. Grund dafür ist, dass durch die Einführung der CRR III, die in Liechtenstein voraussichtlich mit 1. Februar 2025 in Kraft treten wird, die Risikogewichte für durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen nicht mehr wie bisher angewendet werden können und infolge der rechtlichen Anpassungen voraussichtlich tendenziell ansteigen werden.

     

    Die CRR III zielt darauf ab, die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors zu erhöhen und die Stabilität des Finanzsystems weiter zu stärken. In diesem Zusammenhang wurden die Risikogewichte für durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen neu festgelegt und die Anwendung der Wahlrechte gemäss Art. 124, 125 und 126 CRR erheblich angepasst und präzisiert. Im Vergleich zur bisherigen Regelung in der CRR II sind die Risikogewichte je nach Risiko bzw. Beleihungswert deutlich granularer definiert. Die Anpassung der Risikogewichte führt damit zu einer höheren Risikosensitivität der Eigenmittelanforderungen, indem Risikopositionen mit geringeren Beleihungswerten (Exposure-to-Value, ETV) niedrigere Risikogewichte erhalten. Gleichzeitig werden die Eigenkapitalanforderungen jener Banken erhöht werden, deren Kreditportfolio höhere Risiken in Form von höheren ETVs aufweist, was deren Widerstandsfähigkeit gegenüber Kreditrisiken weiter stärkt.

     

    Durch die EWR-Übernahme der CRR III ist zu erwarten, dass die Risikogewichte für durch Grundpfandrechte besicherte Risikopositionen auf Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie für Renditeobjekte tendenziell steigen werden. Vor dem Hintergrund der höheren Risikogewichte bei manchen Banken schlägt der AFMS vor, das Wahlrecht in Bezug auf strengere Risikogewichte gemäss Art. 5 BankV nicht weiter auszuüben und dieses mit der EWR-Übernahme der CRR III auslaufen zu lassen. Da allerdings zum aktuellen Zeitpunkt keine abschliessenden Berechnungen zu den Effekten der Einführung der CRR III bzw. der Nichtausübung des Wahlrechts nach Art. 124, 125 und 126 möglich sind, werden die Auswirkungen im Rahmen der nach Art. 124 Abs. 9 CRR III mindestens jährlich festzulegenden risikogewichteten Aktiva für durch Immobilien besicherte Risikopositionen oder der Kalibrierung des Systemrisikopuffers im Jahr 2025 auf Basis der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten bewertet. In diesem Zusammenhang wird der Ausschuss für Finanzmarktstabilität die Effekte weiterhin genau beobachten und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen ergreifen.

     

    [1] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über aufsichtsrechtliche Anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. ABl. L 176 vom 27.6.2013.

     

    [2] Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor), ABl. L, 2024/1623 vom 19.6.2024.

  • 24. Juni 2024: Empfehlung für die Beibehaltung des A-SRI-Kapitalpuffers (AFMS/2024/2)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität hat in seiner Sitzung am 24.06.2024 der FMA gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) empfohlen, die Höhe des Puffers für andere systemrelevante Institute (A-SRI), basierend auf der jährlichen Kalibrierung und Pufferüberprüfung durch die FMA, mit 2% des Gesamtrisikobetrags auf Gruppen- sowie Einzelbasis festzulegen und damit gegenüber dem Vorjahr unverändert zu lassen. Diese Empfehlung trägt insbesondere den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)[1] Rechnung.

     

    Der A-SRI-Puffer wird für jene Institute eingesetzt, von denen systemische Risiken auf das Bankensystem ausgehen. Der A-SRI-Puffer zielt durch die Vorgabe eines zusätzlichen Puffers in hartem Kernkapital in erster Linie auf eine Reduktion der Ausfallswahrscheinlichkeit von systemrelevanten Instituten ab, gleichzeitig bewirkt er aber auch eine Kompensation der negativen Effekte einer impliziten staatlichen Garantie. Zudem soll der Puffer das Marktvertrauen in die identifizierten Banken durch höhere Verlustabsorption stärken.

     

    Die Identifikation von A-SRI erfolgt jährlich basierend auf der EBA-Leitlinie unter Berücksichtigung von zehn Indikatoren. Dabei wird im ersten Schritt eine Punktbewertung für alle relevanten Institute berechnet. Die Punktbewertung spiegelt die Systemrelevanz des relevanten Instituts wider und schliesst folgende Kernkriterien ein:

    • die Grösse,
    • die Bedeutung für die Volkswirtschaft des relevanten Mitgliedstaats und die Erfassung der Ersetzbarkeit/Infrastruktur des Finanzinstituts,
    • die Komplexität, welche auch die zusätzliche Komplexität aus grenzüberschreitenden Aktivitäten einschliesst, und
    • die Verflechtungen des Instituts mit dem Finanzsystem.

    Alle Kriterien werden gleich stark mit einem Gewicht von 25% gewichtet. Die Systemrelevanz eines Institutes im Finanzplatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Institutes zu den anderen Instituten im Liechtensteiner Bankensystem. Die FMA verwendet den in der EBA-Leitlinie vorgegebenen Grenzwert von 350 Basispunkten für die Bestimmung eines Institutes als A-SRI, wobei der Gesamtscore je Bankensektor eines Mitgliedstaats 10‘000 Basispunkte beträgt. Da sich die Systemrisiken sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelbasis manifestieren und die Kapitalallokation insbesondere innerhalb einer grenzüberschreitenden Bankengruppe in einer Krise nicht flexibel ist, wird der A-SRI-Puffer auf konsolidierter und auf Einzelbasis vergeben.

     

    Für die Liechtensteiner Institute ergeben sich folgende Scores und Pufferhöhen:

     

    Tabelle 1: A-SRI in Liechtenstein und der festgelegte A-SRI-Kapitalpuffer (konsolidierte Basis)

     

    Bank Gesamtscore A-SRI-Puffer in Prozent des Gesamtrisikobeitrags
    LGT Gruppe 5'738 2%
    Liechtensteinische Landesbank Gruppe 2'567 2%
    VB Bank Gruppe 1'069 2%

    Tabelle 2: A-SRI in Liechtenstein und der festgelegte A-SRI-Kapitalpuffer (Einzelbasis)

     

    Bank Gesamtscore A-SRI-Puffer in Prozent des Gesamtrisikobeitrags
    LGT Bank AG 5'908 2%
    Liechtensteinische Landesbank AG 2'188 2%
    VP Bank AG 1'152 2%

     

    Die drei identifizierten A-SRI sind in allen vier Kernkriterien (d.h. Grösse, Bedeutung für die liechtensteinische Volkswirtschaft, Komplexität sowie Verflechtung mit der Realwirtschaft) für den Liechtensteiner Bankensektor systemrelevant. Der Liechtensteiner Bankensektor ist hoch konzentriert um die drei systemrelevanten Banken, was anhand des Gesamtpunktewertes (aggregiert über die drei Grossbanken) in Höhe von 9‘374 bzw. 9’248 (von den möglichen 10‘000 Basispunkten) ersichtlich ist. Da alle drei identifizierten A-SRI einen Gesamtpunktewert von über 1‘000 Punkten aufweisen, und somit weit über dem festgelegten Grenzwert für die Identifikation einer systemrelevanten Bank von 350 Basispunkten liegen, empfiehlt der AFMS der FMA die Festlegung des A-SRI-Puffers in Höhe von 2% des Gesamtrisikobetrags auf konsolidierter sowie Einzelbasis.

     

    [1] Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) (EBA/GL/2014/10).

  • 24. Juni 2024: Empfehlung für die Beibehaltung des Antizyklischen Kapitalpuffers (AFMS/2024/1)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität hat in seiner Sitzung am 24. Juni 2024 der Regierung gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) empfohlen, die Höhe des Antizyklischen Kapitalpuffers für Banken im Inland bei 0% beizubehalten, da aktuell kein exzessives Kreditwachstum in Liechtenstein zu erkennen ist.

     

    Durch den Antizyklischen Kapitalpuffer soll in Zeiten von übermässigem Kreditwachstum durch die Finanzinstitute eine zusätzliche Kapitalreserve aufgebaut werden, die im Krisenfall Verluste abfedern soll. Grundlage für die Puffer-Entscheidung bildet die sogenannte Kreditlücke, d.h. die Abweichung der Verschuldungsquote des privaten Sektors relativ zum BIP von seinem langfristigen Trend. Die Kreditlücke, welche auf Basis der Haushaltsverschuldung sowie der Hypothekarkredite berechnet wird, ist derzeit negativ und impliziert auf Basis des regelbasierten Ansatzes eine Beibehaltung der Pufferquote bei 0%. Neben der regelbasierten Perspektive zeigen auch die zusätzlichen Indikatoren, welche bei der Bewertung berücksichtigt werden, keine exzessive Kreditvergabe oder steigende zyklische Ungleichgewichte an. Vor dem Hintergrund der negativen Kreditlücke und unter Berücksichtigung weiterer Indikatoren zur Entwicklung der zyklischen Risiken in Liechtenstein kam der Ausschuss für Finanzmarktstabilität daher zum Schluss, den Antizyklischen Kapitalpuffer unverändert bei 0% des Gesamtrisikobetrags beizubehalten.

     

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität analysiert und verfolgt die Entwicklung der zyklischen Risiken im Finanzsektor weiterhin regelmässig und wird gegebenenfalls die Rekalibrierung des Antizyklischen Kapitalpuffers vorschlagen, sofern dies als notwendig erachtet wird.

2023

  • 25. September 2023: Empfehlung für die Beibehaltung des sektoralen Systemrisikopuffers (AFMS/2023/4)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität (AFMS) hat in seiner Sitzung am 25. September 2023 zur Adressierung der strukturellen, langfristigen Systemrisiken im liechtensteinischen Bankensektor der Regierung gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) empfohlen, den sektoralen Systemrisikopuffer (SyRP) unverändert beizubehalten. Der sektorale Systemrisikopuffer beträgt für Liechtensteiner Banken 1% des Risikobetrags der grundpfandgesicherten Kredite, die mit Liegenschaften in Liechtenstein besichert sind, und gilt sowohl auf konsolidierter Ebene als auch auf Einzelbasis.

     

    Der Systemrisikopuffer dient gemäss Art. 4l BankG zur Vermeidung oder Minderung von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft, die nicht bereits von Art. 4c bis 4k BankG (d.h. antizyklischen Kapitalpuffer bzw. Kapitalpuffer für systemrelevante Institute, A-SRI und G-SRI) erfasst wurden. Die Rekalibrierung des SyRP orientiert sich methodisch an der Kalibrierung im Jahr 2021.

     

    Die Höhe des Systemrisikopuffers wird anhand unterschiedlicher methodischer Ansätze kalibriert, wobei sowohl historische Krisenkosten und potenzielle Kosten aufgrund der Materialisierung von spezifischen Systemrisiken als auch ein Vergleich der makroprudenziellen Kapitalpufferanforderungen mit ähnlichen Bankensystemen wie Liechtenstein in Betracht gezogen werden.

     

    Nach Berücksichtigung der Überlappungen mit dem A-SRI-Kapitalpuffer und anderen aufsichtsrechtlichen Instrumenten sowie der risikomindernden Faktoren ergibt sich aus der Kalibrierung ein sektoraler SyRP für alle Liechtensteiner Banken in Höhe von 1% des Risikobetrags der grundpfandgesicherten Kredite, die mit Liegenschaften in Liechtenstein besichert sind. Der sektorale SyRP zielt somit auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den identifizierten Immobilienrisiken ab. Der Systemrisikopuffer soll sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelbasis gelten, da sich die Systemrisiken sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelbasis manifestieren können und insbesondere in einer Krise die Kapitalallokation nicht ausreichend flexibel ist. Gleichzeitig sollen Arbitragemöglichkeiten ausgeschlossen werden, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle Banken zu gewährleisten.

    Der sektorale SyRP in Höhe von 1% des Risikobetrags für grundpfandgesicherte Kredite, die mit Liegenschaften in Liechtenstein besichert sind, wird auf Basis der Stressszenarien und vergangenen Krisenkosten als effektiv, proportional und angemessen erachtet. Dies ergibt sich auf Basis der identifizierten systemischen Risiken im liechtensteinischen Finanzsystem und der potenziellen Verluste aufgrund der strukturellen Risiken.

     

    Die verschiedenen kapital- und kreditnehmerbasierten Massnahmen zur Adressierung der Risiken im liechtensteinischen Hypothekar- und Immobiliensektor wirken komplementär zueinander. Sie stärken einerseits die systemweite Widerstandsfähigkeit gegenüber Immobilienrisiken, tragen andererseits aber auch dazu bei, eine weitere Anhäufung systemischer Risiken zu vermeiden. Dadurch können Ungleichgewichte im Immobiliensektor abgeschwächt und entsprechend adressiert werden. Kapitalbasierte Instrumente sind in der Regel insbesondere bei angehäuften Bestandsrisiken effizienter und wirkungsvoller, während sich bei aufbauenden Stromrisiken in der Regel kreditnehmerbasierte Massnahmen als angemessener erweisen. Da in Liechtenstein sowohl Bestands- als auch Stromrisiken im Immobilien- und Hypothekarsektor beobachtet werden, ist ein umfassender makroprudenzieller Massnahmenmix erforderlich, um deren Wirksamkeit zu gewährleisten.

     

    Der AFMS wird die systemischen Risken weiterhin aufmerksam beobachten und im Zuge der regelmässigen Überprüfung des Systemrisikopuffers eine Änderung der Pufferquote in Betracht ziehen, falls dies als angemessen erachtet wird.

  • 25. September 2023: Empfehlung für die Beibehaltung des Antizyklischen Kapitalpuffers (AFMS/2023/3)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität hat in seiner Sitzung am 25. September 2023 der Regierung gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d FMAG empfohlen, die Höhe des Antizyklischen Kapitalpuffers für Banken im Inland bei 0% beizubehalten, da aktuell kein exzessives Kreditwachstum in Liechtenstein zu erkennen ist.

     

    Durch den antizyklischen Kapitalpuffer soll in Zeiten von übermässigem Kreditwachstum durch die Finanzinstitute eine zusätzliche Kapitalreserve aufgebaut werden, die im Krisenfall Verluste abfedern soll. Grundlage für die Puffer-Entscheidung bildet die sogenannte Kreditlücke, d.h. die Abweichung der Verschuldungsquote des privaten Sektors relativ zum BIP von seinem langfristigen Trend. Die Kreditlücke, welche auf Basis der Haushaltsverschuldung sowie der Hypothekarkredite berechnet wird, ist derzeit negativ und impliziert auf Basis des regelbasierten Ansatzes eine Beibehaltung der Pufferquote bei 0%. Neben der regelbasierten Perspektive zeigen auch die zusätzlichen Indikatoren, welche bei der Bewertung berücksichtigt werden, keine exzessive Kreditvergabe oder steigende zyklische Ungleichgewichte an. Vor dem Hintergrund der negativen Kreditlücke und unter Berücksichtigung weiterer Indikatoren zur Entwicklung der zyklischen Risiken in Liechtenstein kam der Ausschuss für Finanzmarktstabilität daher zum Schluss, den antizyklischen Kapitalpuffer unverändert bei 0% des Gesamtrisikobetrags beizubehalten.

     

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität analysiert und verfolgt die Entwicklung der zyklischen Risiken im Finanzsektor weiterhin regelmässig und wird gegebenenfalls die Rekalibrierung des Antizyklischen Kapitalpuffers vorschlagen, sofern dies als notwendig erachtet wird.

  • 26. Juni 2023: Empfehlung zur Adressierung der Risiken im Wohnimmobiliensektor und Hypothekarmarkt (AFMS/2023/2)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität (AFMS) hat in seiner 17. Sitzung am 26. Juni 2023 auf Basis von umfangreichen Analysen zu den systemischen Risiken aus der privaten Wohnimmobilienfinanzierung der Regierung des Fürstentum Liechtensteins sowie der Finanzmarktaufsicht (FMA) empfohlen, diese Risiken mit den nachfolgenden Massnahmen zu adressieren.

     

    Ausgangslage

    Der AFMS hat in den letzten Jahren wiederholt auf die hohe Verschuldung der privaten Haushalte in Liechtenstein und die damit verbunden Risiken hingewiesen. Die Finanzkrisen der Vergangenheit haben gezeigt, dass nicht nachhaltige Entwicklungen der Immobilienmärkte schwerwiegende Folgen für die Stabilität des Finanzsystems und die Wirtschaft insgesamt nach sich ziehen können. Aus den Finanzstabilitätsanalysen der FMA[1] und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB)[2] geht hervor, dass die hohe Verschuldung der privaten Haushalte in Liechtenstein mit erheblichen systemischen Risiken verbunden ist. Die hohe und in den vergangenen 20 Jahren kontinuierlich steigende Verschuldung der Haushalte macht diesen Sektor anfällig für unerwartete makroökonomische Schocks. Für einen nicht unerheblichen Teil der Kreditnehmer ist es jetzt schon eine Herausforderung, die bankspezifischen Tragbarkeitsanforderungen einzuhalten. Steigen die Zinsen, die Arbeitslosigkeit und/oder sinkt das Einkommen der Haushalte, kann das Bedienen des Schuldendienstes für einen Teil der privaten Haushalte zum Problem werden. Darüber hinaus kann es neben einem sprunghaften Anstieg der Kreditausfälle zu materiellen negativen Zweitrundeneffekten im Bereich der Immobilienpreise durch vermehrte Verwertungen von Grundpfandsicherheiten kommen.

     

    Während die Banken in Bezug auf die Beleihungssätze konservative Kreditvergabestandards anwenden, sind die Schulden relativ zum Einkommen der Kreditnehmer in vielen Fällen sehr hoch. Die Beleihungssätze und die diesbezüglichen Amortisationsanforderungen bei einem grundpfandgesicherten Kredit für selbstgenutzte Wohnimmobilien und Renditeobjekte sind in Liechtenstein in der Bankenverordnung quantitativ geregelt.[3] Die Beleihungssätze in Liechtenstein bei Kreditvergabe sind im internationalen Vergleich relativ konservativ und marktweit weitgehend homogen. Weicht eine Bank von diesen Mindestvorgaben ab, muss der entsprechende Kredit als Ausnahmegeschäft («exception-to-policy», ETP) qualifiziert werden. Die Kreditvergabestandards in Bezug auf die Tragbarkeit variieren hingegen erheblich zwischen den Banken, da die Bankenverordnung weder eine quantitative Definition einer nachhaltigen Tragbarkeit noch eine entsprechende quantitative Definition von ETP-Geschäften enthält. Als allgemeine Faustregel wird von Marktteilnehmern in der Schweiz und in Liechtenstein immer wieder angegeben, dass der Schuldendienst bei einem kalkulatorischen Zinssatz von 4.5% bis 5% rund ein Drittel des Haushaltseinkommens nicht übersteigen sollte. Tatsächlich weichen die Kreditvergabestandards einzelner Banken aktuell jedoch erheblich von dieser allgemeinen Regel bzw. Praxis ab. Die fehlende Vorgabe konkreter Tragbarkeitsregeln in der Bankenverordnung hat dementsprechend zur Folge, dass es zu signifikanten Unterschieden zwischen den einzelnen Banken in der Handhabung der einkommensabhängigen Kreditvergabe bzw. von ETP-Krediten in Bezug auf die Tragbarkeit kommt.

     

    Zudem hat der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) Anfang 2022 eine europaweite systematische und vorausschauende Bewertung von mittelfristigen Risiken im Wohnimmobiliensektor abgeschlossen und aufgrund der hohen Haushaltsverschuldung eine Risikowarnung für Liechtenstein (ESRB/2021/14) ausgesprochen. Hauptanfälligkeiten aus makroprudenzieller Sicht sind nach Auffassung des ESRB die hohe und zunehmende Verschuldung der privaten Haushalte bei gleichzeitigem Fehlen einkommensabhängiger kreditnehmerbasierter Massnahmen zur Eindämmung der weiteren Anhäufung von Risiken im Zusammenhang mit dem Wohnimmobiliensektor. Die Risikobewertung des ESRB bestätigt frühere Risikoanalysen der FMA. Der AFMS reagiert mit der vorliegenden Empfehlung auch auf die Risikowarnung des ESRB.

     

    Vor diesem Hintergrund wurde Anfang 2022 eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der FMA und des Liechtensteinischen Bankenverbands sowie den drei national systemrelevanten Banken eingerichtet, um Lösungsvorschläge zur Adressierung der identifizierten Risiken zu erarbeiten. Dabei hat die Arbeitsgruppe in einem ersten Schritt ein gemeinsames Risikoverständnis zum liechtensteinischen Immobilien- und Hypothekarmarkt ausgearbeitet, auf Basis dessen Massnahmen entwickelt wurden, wie die Risiken im Immobilien- und Hypothekarbereich gezielt adressiert werden können. Neben der Eindämmung systemischer Risiken adressieren die Massnahmen auch wichtige Aspekte zum Schutz der Kunden bzw. der Kreditnehmer.

     

    Empfohlene Massnahmen

    Nach intensiven Diskussionen über die Finanzstabilitätsrisiken sowie die verschiedenen Lösungsvorschläge empfiehlt der AFMS auf Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppe Massnahmen in drei spezifischen Bereichen:

     

    (1) Verbesserung der Datenverfügbarkeit im Immobilien- und Hypothekarmarkt,

     

    (2) Anpassung der bestehenden kreditnehmerbasierten Massnahmen, sowie

     

    (3) Stärkung des Risikobewusstseins sowohl auf Kreditgeber- als auch Kreditnehmerseite.

     

    1. Datenverfügbarkeit

    In Liechtenstein bestehen in Bezug auf den Immobilien- und Hypothekarmarkt teilweise erhebliche Lücken in der Datenverfügbarkeit. Um die Angemessenheit von makroprudenziellen Massnahmen in Zukunft beurteilen zu können, ist eine bessere Datenverfügbarkeit unabdingbar. Die Umsetzung der ESRB-Empfehlung (ESRB/2016/14) zur Schliessung von Lücken bei Immobiliendaten – gemäss AFMS-Empfehlung AFMS/2020/4 – hat die Datenverfügbarkeit in Bezug auf die Kreditvergabestandards bereits deutlich verbessert. Gleichzeitig fehlen jedoch Informationen zur Entwicklung der Wohnimmobilienpreise sowie der Mieten in Liechtenstein.

    Vor diesem Hintergrund schlägt der AFMS in Bezug auf die Datenverfügbarkeit folgende Massnahmen vor:

    • Fortsetzung der laufenden Arbeiten zur Entwicklung eines landesweiten Wohnimmobilien- und Mietpreisindex und
    • Anpassung der bestehenden FMA-Datenerhebung, um die Effektivität und die Effizienz der angepassten kreditnehmerbasierten Massnahmen überprüfen zu können.

    Ein Immobilien- und Mietpreisindex erhöht die Transparenz in Bezug auf Transaktionspreise für Immobilien, verbessert die internationale Vergleichbarkeit der Immobilienpreisentwicklungen und ermöglicht eine zeitnahe Risikoüberwachung des Immobilienmarktes. Zudem erfordern Anpassungen von makroprudenziellen Massnahmen eine fundierte Auswirkungsanalyse, wofür eine Anpassung der bestehenden FMA-Datenerhebung notwendig ist.

     

    2. Kreditnehmerbasierte Massnahmen

    Um die Risiken der hohen Verschuldungsquote privater Haushalte zu adressieren, schlägt der AFMS eine Anpassung der bestehenden kreditnehmerbasierten Massnahmen vor. Das übergeordnete Ziel ist es, die Risiken der hohen Verschuldungsquote zu adressieren, ohne dabei den Zugang zum Hypothekarkreditmarkt für Wohnimmobilien für Kreditnehmer weiter einzuschränken bzw. zu erschweren. Die nachfolgenden kreditnehmerbasierten Massnahmen wurden unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung, der liechtensteinischen Spezifika im Immobilienmarkt, der Wettbewerbssituation zur Schweiz sowie des operativen Aufwands für die Banken ausgearbeitet.

     

    In diesem Zusammenhang schlägt der AFMS folgende Definitionen und Massnahmen vor:

    • Definition von nachhaltiger Tragbarkeit: Die Tragbarkeit eines Kredites wird dann als nachhaltig definiert, wenn die Ausgaben für die Wohnimmobilie auf Basis des kalkulatorischen Zinssatzes maximal 33% der nachhaltig verfügbaren Einnahmen des Kreditnehmers betragen.
    • Vereinheitlichung der Definition von ETP-Krediten in Bezug auf die Tragbarkeit: Für die Definition eines Ausnahmegeschäfts (ETP) in Bezug auf die Tragbarkeit soll es – wie bei den Beleihungssätzen bereits üblich – zukünftig marktweite Mindeststandards geben. Ein ETP-Kredit Tragbarkeit liegt immer dann vor, wenn die Tragbarkeit – gemäss Bankenverordnung definiert als die Ausgaben für die Wohnimmobilie unter Annahme des kalkulatorischen Zinssatzes sowie allfällige weitere wesentliche, nicht mit der Wohnimmobilie verbundene Ausgaben, relativ zum nachhaltig verfügbaren Einkommen des Kreditnehmers – mehr als 37% beträgt. Die Ausgaben umfassen zumindest die kalkulatorischen Zinsen, die Amortisationen sowie die Unterhaltskosten für die Immobilie. Weitere, neben der verpfändeten Immobilie verfügbaren Vermögenswerte können dabei unter bestimmten Umständen in der Tragbarkeitsberechnung berücksichtigt werden. Bereits absehbare Reduktionen des Einkommens des Kreditnehmers müssen frühzeitig und adäquat in der Tragbarkeitsberechnung berücksichtigt werden.
    • Anpassung der Amortisationsdauer für die 2. Hypothek von 20 auf 15 Jahre: Analog der Schweizer Praxis soll die 2. Hypothek – also jener Teil der Hypothek, der bei einem Renditeobjekt bzw. einer selbstgenutzten Wohnimmobilie einen Beleihungssatz von zwei Dritteln übersteigt – innerhalb von maximal 15 Jahren (mindestens) linear amortisiert werden. Die Mindestamortisation pro Jahr soll 1% der Gesamtkreditsumme betragen.
    • Amortisationsanforderung gemäss Tragbarkeit: Bei Kreditvergabe, bei regulärer Kreditüberprüfung im Rahmen der Wiedervorlage sowie anlassbezogen erfolgt jeweils eine Tragbarkeitsberechnung. Ist die nachhaltige Tragbarkeit bei Kreditverträgen, die am oder nach dem Umsetzungszeitpunkt der neuen Massnahmen abgeschlossen wurden, nicht gegeben, kommt eine Mindestamortisation von 1% des anfänglichen Kreditvolumens pro Jahr zur Anwendung, bis die nachhaltige Tragbarkeit von maximal 33% erreicht ist. Bei Kreditverträgen, welche vor dem Umsetzungszeitpunkt abgeschlossen wurden, ist eine Mindestamortisation bis zum Erreichen der nachhaltigen Tragbarkeit von maximal 33% immer dann vorzusehen, wenn es sich bei regulärer Kreditüberprüfung im Rahmen der Wiedervorlage sowie anlassbezogen um ein ETP-Geschäft handelt, d.h. wenn die Tragbarkeit 37% übersteigt. Höhere Amortisationen sind jederzeit möglich und wünschenswert.

    Die Anpassungen der Amortisationsdauer für die 2. Hypothek von 20 Jahre auf 15 Jahre ermöglicht einen schnelleren Schuldenabbau, ohne den Kreditnehmer dabei übermässig zu belasten.

     

    Durch eine konkrete, quantitative Tragbarkeitsdefinition in Kombination mit einer zusätzlichen Amortisationsanforderung, welche auf der Tragbarkeitsberechnung basiert, können die Risiken aus der hohen Verschuldungsquote in Liechtenstein am effizientesten und effektivsten adressiert werden, ohne den Zugang zum Hypothekarkreditmarkt für Wohnimmobilien für Kreditnehmer weiter einzuschränken bzw. zu erschweren. Hierbei handelt es sich einerseits um Mindeststandards für die Definition der nachhaltigen Tragbarkeit und andererseits von ETP-Geschäften. Banken können in begründeten Fällen auch zukünftig von diesen Mindeststandards abweichen.  In Fällen, bei denen die Tragbarkeit 37% übersteigt, sind Kredite entsprechend als ETP-Geschäft auszuweisen. Eine Harmonisierung der ETP-Definitionen in Bezug auf die Tragbarkeit schafft eine transparente Vergleichbarkeit im Markt und führt zu einer Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für alle liechtensteinische Banken.

     

    Der AFMS ist sich den Zielkonflikten bewusst, die sich aus der Anpassung der kreditnehmerbasierten Massnahmen zur Gewährleistung der Finanzstabilität sowie anderen gesellschaftspolitischen Zielen – wie beispielsweise in Bezug auf Leistbarkeit und Energieeffizienz – ergeben können. Mögliche Zielkonflikte müssen laufend evaluiert und gegebenenfalls adressiert werden.

     

    Darüber hinaus ist sich der AFMS bewusst, dass die Anpassungen für Kreditnehmer mit niedrigerem Einkommen (z.B. jüngere Kreditnehmer) potenziell mit einer Zusatzbelastung aufgrund zusätzlicher Amortisationen verbunden sein können. Vor diesem Hintergrund hat sich der AFMS entschieden, aktuell keine Obergrenzen für ETP-Kredite für die Banken vorzugeben. Damit haben die Banken weiterhin die Möglichkeit, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gemäss den bankinternen Regelungen für einen ETP-Kredit erfüllt sind, diese entsprechend als ETP-Kredite zu vergeben, wodurch die Kreditvergabe z.B. an jüngere Kreditnehmer nicht zwingend eingeschränkt werden muss.

     

    3. Begleitmassnahmen / Risikobewusstsein

    Als Begleitmassnahme schlägt der AFMS eine offene und transparente Kommunikation in Bezug auf die Risiken der hohen Haushaltsverschuldung, verstärkte Schulungsmassnahmen innerhalb der Banken sowie eine vertiefte Beratung der Kreditnehmer durch die Banken vor. Dabei kommt insbesondere den Banken, welche die Kreditnehmer beraten, eine zentrale Rolle zu. In diesem Zusammenhang soll eine Aufklärung zu den Risiken einer hohen Verschuldung (z.B. bei steigenden Zinsen etc.) und die Möglichkeiten einer schnelleren Amortisation des Kredits im Sinne der Kreditnehmer erfolgen. Bei Kreditabschluss soll jedem Kreditnehmer aufgezeigt werden, welche Folgen bzw. welche Gesamtkosten eine Voll- bzw. Teilamortisation über die gesamte Laufzeit des Kredites für den Kreditnehmer im Vergleich zu einer Nicht- oder Mindestamortisation mit sich bringt. Diese Transparenz soll dem Kreditnehmer auf Basis einer fundierten Informationsgrundlage ermöglichen, selbst zu entscheiden, welche Option bevorzugt wird.

     

    Ausblick

    Als Teil seiner gesetzlichen Verantwortung zur Reduzierung systemischer Risiken und Stärkung der Finanzmarktstabilität wird der AFMS die Risiken, die sich aus der hohen Haushaltsverschuldung in Liechtenstein ergeben, weiterhin sorgfältig beobachten. Sollten die Risiken durch die vorgeschlagenen Massnahmen wider Erwarten nicht in ausreichendem Ausmass adressiert werden, behält sich der AFMS vor, weitere Empfehlungen auszusprechen.

    [3] Für selbstgenutzte Wohnimmobilien und Renditeobjekte ist ein Beleihungssatz von höchstens 80% zulässig. Zudem ist bei selbstgenutzten Wohnimmobilien und Renditeobjekten aktuell die Hypothekarschuld innerhalb von maximal 20 Jahren auf zwei Drittel des Beleihungswerts der Immobilie zu amortisieren.

  • 26.Juni 2023: Empfehlung für die Beibehaltung des A-SRI-Kapitalpuffers (AFMS/2023/1)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität hat in seiner Sitzung am 26.06.2023 der FMA gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) empfohlen, die Höhe des Puffers für andere systemrelevante Institute (A-SRI), basierend auf der jährlichen Kalibrierung und Pufferüberprüfung durch die FMA, mit 2% des Gesamtrisikobetrags auf Gruppen- sowie Einzelbasis festzulegen und damit gegenüber dem Vorjahr unverändert zu lassen. Diese Empfehlung trägt insbesondere den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)[1] Rechnung.

     

    Der A-SRI-Puffer wird für jene Institute eingesetzt, von denen systemische Risiken auf das Bankensystem ausgehen. Der A-SRI-Puffer zielt durch die Vorgabe eines zusätzlichen Puffers in hartem Kernkapital in erster Linie auf eine Reduktion der Ausfallswahrscheinlichkeit von systemrelevanten Instituten ab, gleichzeitig bewirkt er aber auch eine Kompensation der negativen Effekte einer impliziten staatlichen Garantie. Zudem soll der Puffer das Marktvertrauen in die identifizierten Banken durch höhere Verlustabsorption stärken.

     

    Die Identifikation von A-SRI erfolgt jährlich basierend auf der EBA-Leitlinie unter Berücksichtigung von zehn Indikatoren. Dabei wird im ersten Schritt eine Punktbewertung für alle relevanten Institute berechnet. Die Punktbewertung spiegelt die Systemrelevanz des relevanten Instituts wider und schliesst folgende Kernkriterien ein:

    • die Grösse,
    • die Bedeutung für die Volkswirtschaft des relevanten Mitgliedstaats und die Erfassung der Ersetzbarkeit/Infrastruktur des Finanzinstituts,
    • die Komplexität, welche auch die zusätzliche Komplexität aus grenzüberschreitenden Aktivitäten einschliesst, und
    • die Verflechtungen des Instituts mit dem Finanzsystem.

    Alle Kriterien werden gleich stark mit einem Gewicht von 25% gewichtet. Die Systemrelevanz eines Institutes im Finanzplatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Institutes zu den anderen Instituten im Liechtensteiner Bankensystem. Die FMA verwendet den in der EBA-Leitlinie vorgegebenen Grenzwert von 350 Basispunkten für die Bestimmung eines Institutes als A-SRI, wobei der Gesamtscore je Bankensektor eines Mitgliedstaats 10‘000 Basispunkte beträgt. Da sich die Systemrisiken sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelbasis manifestieren und die Kapitalallokation insbesondere innerhalb einer grenzüberschreitenden Bankengruppe in einer Krise nicht flexibel ist, wird der A-SRI-Puffer auf konsolidierter und auf Einzelbasis vergeben.

     

    Für die Liechtensteiner Institute ergeben sich folgende Scores und Pufferhöhen:

     

    Tabelle 1: A-SRI in Liechtenstein und der festgelegte A-SRI-Kapitalpuffer (konsolidierte Basis)

     

    Bank Gesamtscore A-SRI-Puffer in Prozent des Gesamtrisikobeitrags
    LGT Gruppe 5'790 2%
    Liechtensteinische Landesbank Gruppe 2'421 2%
    VP Bank Gruppe 1'168 2%

    Tabelle 2: A-SRI in Liechtenstein und der festgelegte A-SRI-Kapitalpuffer (Einzelbasis)

     

    Bank Gesamtscore A-SRI-Puffer in Prozent des Gesamtrisikobeitrags
    LGT Bank AG 5'956 2%
    Liechtensteinische Landesbank AG 1'985 2%
    VP Bank AG 1'287 2%

    Die drei identifizierten A-SRI sind in allen vier Kernkriterien (d.h. Grösse, Bedeutung für die liechtensteinische Volkswirtschaft, Komplexität sowie Verflechtung mit der Realwirtschaft) für den Liechtensteiner Bankensektor systemrelevant. Der Liechtensteiner Bankensektor ist hoch konzentriert um die drei systemrelevanten Banken, was anhand des Gesamtpunktewertes (aggregiert über die drei Grossbanken) in Höhe von 9‘379 bzw. 9’228 (von den möglichen 10‘000 Basispunkten) ersichtlich ist. Da alle drei identifizierten A-SRI einen Gesamtpunktewert von über 1‘000 Punkten aufweisen, und somit weit über dem festgelegten Grenzwert für die Identifikation einer systemrelevanten Bank von 350 Basispunkten liegen, empfiehlt der AFMS der FMA die Festlegung des A-SRI-Puffers in Höhe von 2% des Gesamtrisikobetrags auf konsolidierter sowie Einzelbasis.

     

     

    [1] Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) (EBA/GL/2014/10).

2022

  • 27. Juni 2022: Empfehlung für die Beibehaltung des Antizyklischen Kapitalpuffers (AFMS/2022/1)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2022 der Regierung gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d FMAG empfohlen, die Höhe des antizyklischen Kapitalpuffers für Banken im Inland bei 0% beizubehalten, da aktuell kein exzessives Kreditwachstum in Liechtenstein zu erkennen ist.

     

    Durch diesen Puffer soll in Zeiten von übermässigem Kreditwachstum durch die Finanzinstitute eine zusätzliche Kapitalreserve aufgebaut werden, die im Krisenfall Verluste abfedern soll. Grundlage für die Puffer-Entscheidung bildet die sogenannte Kreditlücke, d.h. die Abweichung der Verschuldungsquote des privaten Sektors relativ zum Bruttoinlandsprodukt von seinem langfristigen Trend. Die Kreditlücke, welche auf Basis der Haushaltsverschuldung sowie der Hypothekarkredite berechnet wird, ist derzeit negativ und impliziert auf Basis des regelbasierten Ansatzes eine Beibehaltung der Pufferquote. Neben der regelbasierten Perspektive zeigen auch die zusätzlichen Indikatoren, welche bei der Bewertung berücksichtigt werden, keine exzessive Kreditvergabe an. Vor dem Hintergrund der negativen Kreditlücke und unter Berücksichtigung weiterer Indikatoren zur Entwicklung der zyklischen Risiken in Liechtenstein kam der Ausschuss für Finanzmarktstabilität daher zum Schluss, den antizyklischen Kapitalpuffer bei 0 % des Gesamtrisikobetrags beizubehalten.

     

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität analysiert und verfolgt die Entwicklung der zyklischen Risiken im Finanzsektor weiterhin regelmässig und wird gegebenenfalls die Rekalibrierung des antizyklischen Kapitalpuffers vorschlagen, sofern dies als notwendig erachtet wird.

  • 27. Juni 2022: Empfehlung für die Beibehaltung des A-SRI-Kapitalpuffers (AFMS/2022/2)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2022 der FMA gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) empfohlen, die Höhe des Puffers für andere systemrelevante Institute (A-SRI), basierend auf der jährlichen Kalibrierung und Pufferüberprüfung durch die FMA, mit 2% des Gesamtrisikobetrags auf Gruppen- sowie Einzelbasis festzulegen und damit gegenüber dem Vorjahr unverändert zu lassen. Diese Empfehlung trägt insbesondere den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)[1] Rechnung.

     

    Der A-SRI-Puffer wird für jene Institute eingesetzt, von denen systemische Risiken auf das Bankensystem ausgehen. Der A-SRI-Puffer zielt durch die Vorgabe eines zusätzlichen Puffers in hartem Kernkapital in erster Linie auf eine Reduktion der Ausfallswahrscheinlichkeit von systemrelevanten Instituten ab, gleichzeitig bewirkt er aber auch eine Kompensation der negativen Effekte einer impliziten staatli-chen Garantie. Zudem soll der Puffer das Marktvertrauen in die identifizierten Banken durch höhere Verlustabsorption stärken.

     

    Die Identifikation von A-SRI erfolgt jährlich basierend auf der EBA-Leitlinie unter Berücksichtigung von zehn Indikatoren. Dabei wird im ersten Schritt eine Punktbewertung für alle relevanten Institute berechnet. Die Punktbewertung spiegelt die Systemrelevanz des relevanten Instituts wider und schliesst folgende Kernkriterien ein:

    • die Grösse,
    • die Bedeutung für die Volkswirtschaft des relevanten Mitgliedstaats und die Erfassung der Ersetzbarkeit/Infrastruktur des Finanzinstituts,
    • die Komplexität, welche auch die zusätzliche Komplexität aus grenzüberschreitenden Aktivi-täten einschliesst, und
    • die Verflechtungen des Instituts mit dem Finanzsystem.

    Alle Kriterien werden gleich stark mit einem Gewicht von 25% gewichtet. Die Systemrelevanz eines Institutes im Finanzplatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Institutes zu den anderen Instituten im Liechtensteiner Bankensystem. Die FMA verwendet den in der EBA-Leitlinie vorgegebenen Grenzwert von 350 Basispunkten für die Bestimmung eines Institutes als A-SRI, wobei der Gesamtscore je Bankensektor eines Mitgliedstaats 10‘000 Basispunkte beträgt. Da sich die Systemrisiken sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelbasis manifestieren können und die Kapitalallokation insbesondere innerhalb einer grenzüberschreitenden Bankengruppe in einer Krise nicht flexibel ist, soll der A-SRI-Puffer sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelbasis vorgeschrieben werden. Für die Liechtensteiner Banken ergeben sich folgende Punktebewertungen und Pufferhöhen:

     

    Tabelle 1: A-SRI in Liechtenstein und der festgelegte A-SRI-Kapitalpuffer (konsolidierte Basis)

     

    Bankengruppe Gesamtpunktebewertung A-SRI-Puffer in Prozent des Gesamtrisikobetrags
    LGT Gruppe 5'739 2%
    Liechtensteinische Landesbank Gruppe 2'606 2%
    VP Bank Gruppe 1'258 2%


    Tabelle 2: A-SRI in Liechtenstein und der festgelegte A-SRI-Kapitalpuffer (Einzelbasis)

     

    Bank Gesamtpunktebewertung A-SRI-Puffer in Prozent des Gesamtrisikobetrags
    LGT Bank AG 5'520 2%
    Liechtensteinische Landesbank AG 2'184 2%
    VP Bank AG 1'336 2%

    Die drei identifizierten A-SRI sind in allen vier Kernkriterien (d.h. Grösse, Bedeutung für die liechten-steinische Volkswirtschaft, Komplexität sowie Verflechtung mit der Realwirtschaft) für den Liechten-steiner Bankensektor systemrelevant. Der Liechtensteiner Bankensektor ist hoch konzentriert um die drei systemrelevanten Banken, was anhand des Gesamtpunktewertes (aggregiert über die drei Gross-banken) in Höhe von 9‘243 bzw. 9’040 (von den möglichen 10‘000 Basispunkten) ersichtlich ist. Da alle drei identifizierten A-SRI einen Gesamtpunktewert von über 1‘000 Punkten aufweisen, und somit weit über dem festgelegten Grenzwert für die Identifikation einer systemrelevanten Bank von 350 Basispunkten liegen, empfiehlt der AFMS der FMA die Festlegung des A-SRI-Puffers in Höhe von 2% des Gesamtrisikobetrags auf konsolidierter sowie Einzelbasis.

     

    [1] Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) (EBA/GL/2014/10).


    [2] Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmassnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmassnahmen, ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253.

2021

  • 28. Juni 2021: Empfehlung für die Beibehaltung des Antizyklischen Kapitalpuffers (AFMS/2021/1)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2021 der Regierung gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d FMAG empfohlen, die Höhe des Antizyklischen Kapitalpuffers für Banken im Inland bei 0% beizubehalten, da aktuell keine exzessive Kreditvergabe in Liechtenstein zu erkennen ist.

     

    Durch diesen Puffer soll in Zeiten von übermässigem Kreditwachstum durch die Finanzinstitute eine zusätzliche Kapitalreserve aufgebaut werden, die im Krisenfall Verluste abfedern soll. Grundlage für die Puffer-Entscheidung bildet die sogenannte Kreditlücke, d.h. die Abweichung der Verschuldungsquote des privaten Sektors relativ zum BIP von seinem langfristigen Trend. Die Schätzung der Kreditlücke, welche auf Basis der Haushaltsverschuldung sowie der Hypothekarkredite berechnet wird, ergibt aktuell einen negativen Wert und impliziert daher auf Basis der regelbasierten Methode eine Beibehaltung des Puffers bei 0%. Vor dem Hintergrund der negativen Kreditlücke und unter Berücksichtigung weiterer Indikatoren zur Entwicklung der zyklischen Risiken in Liechtenstein kam der Ausschuss für Finanzmarktstabilität daher zum Schluss, den Antizyklischen Kapitalpuffer in der Höhe von 0% beizubehalten.

     

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität analysiert und verfolgt die Entwicklung der zyklischen Risiken im Finanzsektor weiterhin aktiv und wird gegebenenfalls die Rekalibrierung des Antizyklischen Kapital-puffers vorschlagen, sofern dies als notwendig erachtet wird.

  • 13. Oktober 2021: Empfehlung für die Anpassung des Kapitalpuffers für andere systemrelevante Institute (AFMS/2021/2)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität (AFMS) hat der FMA gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) empfohlen, die Höhe des Puffers für andere systemrelevante Institute (A-SRI), basierend auf der jährlichen Kalibrierung und Pufferüberprüfung durch die FMA, mit 2% des Gesamtrisikobetrags auf konsolidierter sowie Einzelbasis festzulegen. Diese Empfehlung trägt insbesondere den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)[1] Rechnung und wurde auf Grundlage der geplanten Revision des Bankengesetzes (BankG) zur Umsetzung der CRD V[2] ausgesprochen, die – vorbehaltlich der Zustimmung des liechtensteinischen Landtages – voraussichtlich im Frühjahr 2022 in Liechtenstein in Kraft treten wird. Die neuen Kapitalpufferbestimmungen gemäss dieser AFMS-Empfehlung sollen ab Inkrafttreten des revidierten BankG gelten.

     

    Der A-SRI-Puffer wird für jene Institute eingesetzt, von denen systemische Risiken auf das Bankensystem ausgehen. Der A-SRI-Puffer zielt durch die Vorgabe eines zusätzlichen Puffers in hartem Kernkapital in erster Linie auf eine Reduktion der Ausfallswahrscheinlichkeit von systemrelevanten Instituten ab, gleichzeitig bewirkt er aber auch eine Kompensation der negativen Effekte einer impliziten staatlichen Garantie. Zudem soll der Puffer das Marktvertrauen in die identifizierten Banken durch höhere Verlustabsorption stärken. Die Identifikation von A-SRI erfolgt jährlich basierend auf der EBA-Leitlinie unter Berücksichtigung von zehn Indikatoren. Dabei wird im ersten Schritt eine Punktbewertung für alle relevanten Institute berechnet. Die Punktbewertung spiegelt die Systemrelevanz des relevanten Instituts wider und schliesst folgende Kernkriterien ein:

    • die Grösse,
    • die Bedeutung für die Volkswirtschaft des relevanten Mitgliedstaats und die Erfassung der Ersetzbarkeit/Infrastruktur des Finanzinstituts,
    • die Komplexität, welche auch die zusätzliche Komplexität aus grenzüberschreitenden Aktivi-täten einschliesst, und
    • die Verflechtungen des Instituts mit dem Finanzsystem.

    Alle Kriterien werden gleich stark mit einem Gewicht von 25% gewichtet. Die Systemrelevanz eines Institutes im Finanzplatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Institutes zu den anderen Instituten im Liechtensteiner Bankensystem. Die FMA verwendet den in der EBA-Leitlinie vorgegebenen Grenzwert von 350 Basispunkten für die Bestimmung eines Institutes als A-SRI, wobei der Gesamtscore je Bankensektor eines Mitgliedstaats 10‘000 Basispunkte beträgt. Da sich die Systemrisiken sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelbasis manifestieren können und die Kapitalallokation insbesondere innerhalb einer grenzüberschreitenden Bankengruppe in einer Krise nicht flexibel ist, soll der A-SRI-Puffer sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelbasis vorgeschrieben werden. Für die Liechtensteiner Banken ergeben sich folgende Punktebewertungen und Pufferhöhen:

     

    Tabelle 1: A-SRI in Liechtenstein und der festgelegte A-SRI-Kapitalpuffer (konsolidierte Basis)

     

    Bankengruppe Gesamtpunktebewertung A-SRI-Puffer in Prozent des Gesamtrisikobeitrags
    LGT Gruppe 5'240 2%
    Liechtensteinische Landesbank Gruppe 2'470 2%
    VP Bank Gruppe 1'447 2%

    Tabelle 2: A-SRI in Liechtenstein und der festgelegte A-SRI-Kapitalpuffer (Einzelbasis)

     

    Bank Gesamtpunktebewertung A-SRI-Puffer in Prozent des Gesamtrisikobetrags
    LGT Bank AG 5'649 2%
    Liechtensteinische Landesbank AG 1'815 2%
    VP Bank AG 1'599 2%

    Die identifizierten A-SRI sind in allen vier Kernkriterien (d.h. Grösse, Bedeutung für die liechtensteinische Volkswirtschaft, Komplexität sowie Verflechtung mit der Realwirtschaft) für den Liechtensteiner Bankensektor systemrelevant. Der Liechtensteiner Bankensektor ist hoch konzentriert um die drei systemrelevanten Banken, was anhand des Gesamtpunktewertes (aggregiert über die drei A-SRI) in Höhe von 9‘157 bzw. 9’063 (von den möglichen 10‘000 Basispunkten) ersichtlich ist. Da alle drei identifizierten A-SRI einen Gesamtpunktewert von über 1‘000 Punkten aufweisen, und somit weit über dem festgelegten Grenzwert für die Identifikation einer systemrelevanten Bank von 350 Basispunkten liegen, empfiehlt der AFMS der FMA die Festlegung des A-SRI-Puffers in Höhe von 2% des Gesamtrisikobetrags für alle drei genannten Banken auf konsolidierter sowie Einzelbasis.

     

    [1] Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) (EBA/GL/2014/10).


    [2] Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmassnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmassnahmen, ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253.

  • 13. Oktober 2021: Empfehlung für die Anpassung des Systemrisikopuffers (AFMS/2021/3)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität (AFMS) hat zur Adressierung der strukturellen, langfristigen Systemrisiken im liechtensteinischen Bankensektor der Regierung gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) empfohlen, einen Systemrisikopuffer (SyRP) für alle Liechtensteiner Banken in Höhe von 1% der grundpfandgesicherten Kredite für Liegenschaften in Liechtenstein sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelbasis festzulegen. Diese Empfehlung wurde auf Grundlage der geplanten Revision des Bankengesetzes (BankG) zur Umsetzung der revidierten EU-Eigenkapitalrichtlinie (CRD V[1]) ausgesprochen, die – vorbehaltlich der Zustimmung des liechtensteinischen Landtages – voraussichtlich im Frühjahr 2022 in Liechtenstein in Kraft treten wird. Die neuen Kapitalpufferbestimmungen gemäss dieser AFMS-Empfehlung sollen ab Inkrafttreten des revidierten BankG gelten.

     

    In der revidierten EU-Eigenkapitalrichtlinie wirken der A-SRI-Puffer (Art 131 CRD V) und der SyRP (Art 133 CRD V) zukünftig additiv, während bisher lediglich der höhere der beiden genannten Kapitalpuffer zur Anwendung kam. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Änderungen soll nun eine Rekalibrierung des SyRP – aber auch des A-SRI-Puffers (siehe AFMS-Empfehlung 2021/2) – vorgenommen werden. Vorbehaltlich der geplanten Revision des BankG wird daher die Höhe der Puffer so angepasst, dass es durch die Umsetzung der CRD V nicht lediglich aufgrund der regulatorischen Änderungen zu einer Erhöhung der effektiven Pufferanforderungen kommt.

     

    Der Systemrisikopuffer dient zur Vermeidung oder Minderung von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken mit möglichen ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft, die nicht bereits vom Antizyklischen Kapitalpuffer bzw. A-SRI-Puffer erfasst wurden. Die Rekalibrierung des SyRP orientiert sich methodisch sehr stark an der Kalibrierung im Jahr 2019, berücksichtigt jedoch insbesondere auch die regulatorischen Änderungen durch die geplante CRD V-Umsetzung.

     

    Für den Liechtensteiner Bankensektor wurden, basierend auf der Analyse der FMA, zwei wesentliche systemische Risikoquellen identifiziert. Dabei handelt es sich um die systemische Verwundbarkeit und das systemische Klumpenrisiko.

    1. Die systemische Verwundbarkeit ergibt sich aufgrund einer erhöhten Verwundbarkeit von Banken gegenüber dem Finanzsystem, die durch die Vernetzung der Banken untereinander, mit dem Finanzsystem sowie mit der Realwirtschaft entstehen können. Beispiele für die systemische Verwundbarkeit sind

    • potenzielle Risiken, die sich aus bedingten Verbindlichkeiten gegenüber der Einlagensiche-rung ergeben,
    • Reputationsrisiken des Finanzplatzes Liechtenstein im Allgemeinen sowie aufgrund des vorherrschenden Geschäftsmodells, sowie
    • systemische Risiken, die sich aufgrund der institutionellen Besonderheiten in Liechtenstein ergeben.

    2. Das systemische Klumpenrisiko ergibt sich aus substanziellen ähnlichen Risikopositionen des Bankensektors und kann aufgrund dieser Gleichartigkeit bei mehreren Banken zu erheblich negativen Auswirkungen im Finanzsystem und in der Realwirtschaft führen. In Liechtenstein wurden die hohen Hypothekaranlagen in den Bankbilanzen vor dem Hintergrund der hohen Verschuldung des privaten Haushaltssektors sowie die gleichartigen Abhängigkeiten gegenüber Korrespondenzbanken als systemische Klumpenrisiken identifiziert.

     

    Die Höhe des Systemrisikopuffers wird anhand unterschiedlicher methodischer Ansätze kalibriert, wobei sowohl historische Krisenkosten und potenzielle Kosten aufgrund der Materialisierung von spezifischen Systemrisiken als auch ein Vergleich der makroprudenziellen Kapitalpufferanforderungen mit ähnlichen Bankensystemen wie Liechtenstein in Betracht gezogen werden.

     

    Die Kalibrierung berücksichtigt dabei insbesondere auch Überlappungen mit dem Kapitalpuffer für andere systemrelevante Institute (A-SRI-Puffer) sowie risikomindernde Faktoren. Dazu zählen beispielsweise die geringe Komplexität der Liechtensteiner Bankbilanzen durch die Anwendung des Standardansatzes, die wenig komplexen Geschäftsmodelle, Proportionalitätskriterien sowie die Adressierung der idiosynkratischen Risiken im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) bzw. in der Säule 2-Kapitalanforderung.

     

    Nach Berücksichtigung der Überlappungen mit dem A-SRI-Kapitalpuffer sowie der risikomindernden Faktoren ergibt sich aus der Kalibrierung ein sektoraler SyRP für alle Liechtensteiner Banken in Höhe von 1% des Risikobetrags der grundpfandgesicherten Kredite, die mit Liegenschaften in Liechtenstein besichert sind. Der sektorale SyRP zielt somit auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den identifizierten Immobilienrisiken ab. Der rekalibrierte Systemrisikopuffer soll voraussichtlich ab dem Frühjahr 2022 – mit Inkrafttreten des revidierten BankG – sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelbasis gelten, da sich die Systemrisiken sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelbasis manifestieren können und insbesondere in einer Krise die Kapitalallokation nicht ausreichend flexibel ist. Gleichzeitig sollen Arbitragemöglichkeiten ausgeschlossen werden, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle Banken zu gewährleisten.

     

    Der sektorale SyRP in Höhe von 1% des Risikobetrags der grundpfandgesicherten Kredite, die mit Liegenschaften in Liechtenstein besichert sind, wird auf Basis der Stressszenarien und vergangenen Krisenkosten als effektiv, proportional und angemessen erachtet. Dies ergibt sich auf Basis der identifizierten systemischen Risiken im liechtensteinischen Finanzsystem und der potenziellen Verluste aufgrund der strukturellen Risiken. Sollten die systemischen Risiken – insbesondere aufgrund von steigenden Risiken in Bezug auf die private Haushaltsverschuldung – weiter zunehmen, wird der AFMS im Zuge der regelmässigen Überprüfung des Systemrisikopuffers eine Erhöhung der Pufferquote in Betracht ziehen, sofern keine anderen (und treffsichereren) makroprudenziellen Instrumente zur Adressierung der systemischen Risiken zur Verfügung stehen.

     

    [1] Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmassnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmassnahmen, ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253.

2020

  • 29. Juni 2020: Empfehlung für die Beibehaltung des Antizyklischen Kapitalpuffers (AFMS/2020/1)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2020 der Regierung gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d FMAG empfohlen, die Höhe des Antizyklischen Kapitalpuffers für Banken im Inland bei 0% beizubehalten, da aktuell keine exzessive Kreditvergabe in Liechtenstein zu erkennen ist.

     

    Durch diesen Puffer soll in Zeiten von übermässigem Kreditwachstum durch die Finanzinstitute eine zusätzliche Kapitalreserve aufgebaut werden, die im Krisenfall Verluste abfedern soll. Grundlage für die Puffer-Entscheidung bildet die sogenannte Kreditlücke, d.h. die Abweichung der Verschuldungsquote des privaten Sektors relativ zum BIP von seinem langfristigen Trend. Die Schät-zung der Kreditlücke, welche auf Basis der Haushaltsverschuldung sowie der Hypothekarkredite berechnet wird, ergibt aktuell einen positiven Wert und würde daher aus einer rein technischen, regelbasierten Perspektive eine Erhöhung des Puffers implizieren. Bei genauerer Analyse zeigt sich jedoch, dass der Anstieg der Kreditlücke hauptsächlich auf den erwarteten Rückgang des BIP zurückzuführen ist, und dass nach wie vor keine exzessive Kreditvergabe zu beobachten ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen globalen Rezession und unter Berücksichtigung weiterer Indikatoren zur Entwicklung der zyklischen Risiken in Liechtenstein kam der Ausschuss für Finanzmarktstabilität daher zum Schluss, derzeit von einer Erhöhung des Antizyklischen Kapitalpuffers abzusehen.

     

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität analysiert und verfolgt die Entwicklung der zyklischen Risiken im Finanzsektor weiterhin aktiv und wird gegebenenfalls die Rekalibrierung des Antizyklischen Kapitalpuffers vorschlagen, sofern dies als notwendig erachtet wird.

  • 29. Juni 2020: Empfehlung für die Beibehaltung des A-SRI-Kapitalpuffers (AFMS/2020/2)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2020 der FMA gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) empfohlen, die Höhe des Puffers für andere systemrelevante Institute (A-SRI) mit 2% des Gesamtrisikobetrags auf konsolidierter Ebene festzulegen. Basierend auf der jährlichen Kalibrierung und Pufferüberprüfung durch die FMA hat der Ausschuss für Finanzmarkstabilität empfohlen, die Höhe des Puffers bei 2% des Gesamtrisikobetrages beizubehalten. Diese Empfehlung trägt insbesondere den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)[1] Rechnung.

     

    Der A-SRI-Puffer wird für jene Institute eingesetzt, von denen systemische Risiken auf das Bankensystem ausgehen. Der A-SRI-Puffer zielt durch die Vorgabe eines zusätzlichen Puffers in hartem Kernkapital in erster Linie auf eine Reduktion der Ausfallswahrscheinlichkeit von systemrelevanten Instituten ab, gleichzeitig bewirkt er aber auch eine Kompensation der negativen Effekte einer impliziten staatlichen Garantie. Zudem soll der Puffer das Marktvertrauen in die identifizierten Banken durch höhere Verlustabsorption stärken.

     

    Die Identifikation von A-SRI erfolgt jährlich basierend auf der EBA-Leitlinie unter Berücksichtigung von zehn Indikatoren und erfolgt in zwei Schritten. Dabei wird im ersten Schritt eine Punktbewertung für alle relevanten Institute, zumindest auf der höchsten Konsolidierungsebene, berechnet. Die Punktbewertung spiegelt die Systemrelevanz des relevanten Instituts wider und schliesst folgende Kernkriterien ein:

    • die Grösse,
    • die Bedeutung für die Volkswirtschaft des relevanten Mitgliedstaats und die Erfassung der Ersetzbarkeit/Infrastruktur des Finanzinstituts,
    • die Komplexität, welche auch die zusätzliche Komplexität aus grenzüberschreitenden Aktivitäten einschliesst, und
    • die Verflechtungen des Instituts mit dem Finanzsystem.

    Alle Kriterien werden gleich stark mit einem Gewicht von 25% gewichtet. Die Systemrelevanz eines Institutes im Finanzplatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Institutes zu den anderen Instituten im Liechtensteiner Bankensystem. Die FMA verwendet den in der EBA-Leitlinie vorgegebenen Grenzwert von 350 Basispunkten für die Bestimmung eines Institutes als A-SRI, wobei der Gesamtscore je Bankensektor eines Mitgliedstaats 10‘000 Basispunkte beträgt. Im zweiten Schritt erfolgt eine aufsichtliche Bewertung durch die nationalen Behörden, in der gegebenenfalls zusätzliche optionale Indikatoren zur Beurteilung der Systemrelevanz herangezogen werden können, um alle systemrelevanten Banken als A-SRI zu identifizieren, auch wenn diese im ersten Schritt nicht identifiziert werden.

     

    Für die Liechtensteiner Institute ergeben sich folgende Scores und Pufferhöhen:

     

    Bank Gesamtscore A-SRI-Pufferhöhe in % des Gesamtrisikobeitrags
    LGT Bank AG 5'226 2%
    Liechtensteinische Landesbank AG 2'511 2%
    VP Bank AG 1'309 2%

     

    Die drei identifizierten A-SRI sind in allen vier Kernkriterien (d.h. Grösse, Bedeutung für die liechtensteinische Volkswirtschaft, Komplexität sowie Verflechtung mit der Realwirtschaft) für den Liechtensteiner Bankensektor systemrelevant. Der Liechtensteiner Bankensektor ist hoch konzentriert um die drei systemrelevanten Banken, was anhand des Gesamtpunktewertes (aggregiert über die drei Grossbanken) in Höhe von 9‘046 (von den möglichen 10‘000 Basispunkten) ersichtlich ist. Da alle drei identifizierten A-SRI einen Gesamtpunktewert von über 1‘000 Punkten aufweisen, und somit weit über dem festgelegten Grenzwert für die Identifikation einer systemrelevanten Bank von 350 Basispunkten liegen, empfiehlt der AFMS der FMA die Beibehaltung des A-SRI-Puffers in Höhe von 2% des Gesamtrisikobetrags.

     

    [1] Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) (EBA/GL/2014/10).

  • 29. Juni 2020: Empfehlung zur Umsetzung der ESRB-Empfehlungen 2020/6, 2020/7 und 2020/8 zur Gewährleistung der Finanzstabilität im Kontext der COVID-19 Pandemie (AFMS/2020/3)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität (AFMS) hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2020 der FMA gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) empfohlen, die kürzlich publizierten ESRB-Empfehlungen im Kontext der COVID-19 Pandemie umzusetzen.

     

    Die ESRB-Empfehlung 2020/6 befasst sich mit Liquiditätsrisiken aufgrund von Margin Calls, die insbesondere bei Finanzmarktturbulenzen verstärkt auftreten können. Während die ESRB-Empfehlung für Liechtenstein nur teilweise relevant ist, weil es in Liechtenstein keine zentrale Gegenpartei (central counterparty, CCP) gibt, empfiehlt der AFMS der FMA die für Liechtenstein relevanten Empfehlungen im Rahmen ihrer regelmässigen Aufsichtstätigkeit zu berücksichtigen und entsprechend umzusetzen.

     

    Die ESRB-Empfehlung 2020/7 sieht eine Beschränkung von Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Auszahlungen von variablen Lohnbestandteilen für Banken, Versicherungsunternehmen, Rückversicherer und zentrale Gegenparteien bis Jahresende vor, um die Eigenmittel der Finanzintermediäre im Kontext der COVID-19 Pandemie zu stärken. Der AFMS unterstützt grundsätzlich die Ziele der Empfehlung, dass ein Überschwappen der Krise auf den Finanzsektor verhindert werden soll, damit der Finanzsektor seine wichtige Rolle für die realwirtschaftliche Erholung erfüllen kann. Vor dem Hintergrund der aktuellen globalen Rezession bleibt eine vorsichtige und umsichtige Ausschüttungspolitik im Finanzsektor daher von grosser Bedeutung. Unter Berücksichtigung der speziellen Charakteristika des Finanzsektors in Liechtenstein, insbesondere der deutlich überdurchschnittlichen Kapitalisierung des liechtensteinischen Banken- und Versicherungssektors, sowie der gesetzlichen Rahmenbedingungen, wird ein generelles Verbot von Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen sowie der Auszahlung von variablen Lohnbestandteilen in Liechtenstein jedoch im Sinne der Empfehlung als nicht proportional angesehen. Der AFMS empfiehlt daher der FMA, die Empfehlung des ESRB in Liechtenstein nicht umzusetzen.

     

    Die ESRB-Empfehlung 2020/8 fordert von den nationalen makroprudenziellen Behörden ein Monitoring der finanzstabilitätsrelevanten Aspekte der fiskalischen Massnahmen, die zur Unterstützung der Realwirtschaft im Kontext der COVID-19 Pandemie getroffen wurden. In diesem Zusammenhang empfiehlt der AFMS der FMA, ein entsprechendes Monitoring aufzubauen, wie dies in der ESRB-Empfehlung vorgeschlagen wird, und die Ergebnisse der Analyse regelmässig an den ESRB zu melden. Der Regierung empfiehlt der AFMS, die für diese Analyse notwendigen Daten der FMA zur Verfügung zu stellen.

  • 14. Dezember 2020: Empfehlung zur Umsetzung der ESRB-Empfehlung ESRB/2016/14 bzw. ESRB/2019/3 zur Schliessung von Lücken bei Immobiliendaten (AFMS/2020/4)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität (AFMS) hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2020 der FMA gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) empfohlen, die ESRB-Empfehlungen ESRB/2016/14 sowie ESRB/2019/3 zur Schliessung von Lücken bei Immobiliendaten in Liechtenstein umzusetzen, wobei die Spezifika des liechtensteinischen Immobilien- und Hypothekarmarkts in adäquater Form berücksichtigt werden sollen.

     

    Der Immobiliensektor spielt eine wichtige Rolle in der Wirtschaft und seine Entwicklung kann wesentliche Auswirkungen auf das Finanzsystem haben. Die Finanzkrisen der Vergangenheit haben gezeigt, dass Entwicklungen der Immobilienmärkte, die nicht nachhaltig sind, schwerwiegende Folgen für die Stabilität des Finanzsystems und die Wirtschaft insgesamt nach sich ziehen können. 

     

    Die Errichtung eines stärker harmonisierten Rahmens zur Überwachung der Entwicklungen in den Wohn- und Gewerbeimmobilienmärkten – den aus Finanzstabilitätsgesichtspunkten bedeutendsten Segmenten des Immobiliensektors – ist daher von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Anfälligkeiten, die zu kommenden Finanzkrisen führen könnten, frühzeitig erkannt werden. Zur Erkennung der Bildung systemischer Risiken und zur Bewertung der Notwendigkeit von Interventionen auf makroprudenzieller Ebene benötigen Entscheidungsträger verlässliche und relevante Informationen, insbesondere für die Anwendung von auf Kreditnehmer ausgerichtete makroprudenzielle Instrumente. Ein besseres Verständnis der strukturellen und zyklischen Merkmale des Wohn- und Gewerbeimmobilienmarktes hilft der makroprudenziellen Aufsicht und Politik, die Dynamik des Immobiliensektors besser nachvollziehen zu können, die von ihm ausgehenden Gefahren für die Finanzstabilität zu erkennen und geeignete Massnahmen einzuleiten. 

     

    Vor diesem Hintergrund sieht die oben genannte ESRB-Empfehlung vor, bestehende Lücken bei der Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit der für solche makroprudenziellen Zwecke relevanten Daten über die Wohn- und Gewerbeimmobilienmärkte zu schliessen. Zweck der Empfehlung ist die Umsetzung eines Rahmens für die Überwachung von für die Finanzstabilität bedeutsamen Entwicklungen im Immobiliensektor durch die nationalen makroprudenziellen Behörden, der auf allgemein akzeptierten Zieldefinitionen und Indikatoren basiert. 

     

    Bei der Umsetzung dieser Empfehlung sollte insbesondere dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie den speziellen Charakteristika des Liechtensteiner Finanzmarktes Rechnung getragen werden. Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität empfiehlt der FMA daher, bei der Umsetzung folgende Punkte in adäquater Weise zu berücksichtigen:

    • Bei der Umsetzung sollen insbesondere die Grösse und die Entwicklung des inländischen Wohn- und Gewerbeimmobilienmarktes berücksichtigt werden. In einer kleinen Volkswirtschaft wie Liechtenstein sind naturgemäss das Marktvolumen und die Anzahl der Transaktionen im Immobilienmarkt sehr niedrig, was mitunter zu Problemen bei der Berechnung von einzelnen Indikatoren führen kann. Vor diesem Hintergrund sollen nur jene Daten erhoben werden, welche aus Sicht der FMA für die Beurteilung der Risiken für die Finanzmarktstabilität aussagekräftig und relevant sind.
    • Vor dem Hintergrund der hohen Verschuldung im privaten Haushaltssektor, die vor allem durch Hypotheken getrieben ist, erscheint eine Überwachung des Wohnimmobilienmarktes aus Sicht der Finanzmarktstabilität in Liechtenstein zentral. Eine bessere Datenverfügbarkeit ermöglicht der makroprudenziellen Aufsicht und Politik eine effiziente Risikoüberwachung und darauf aufbauend einen zielgerichteten Einsatz der verfügbaren makroprudenziellen Instrumente. Bei der Umsetzung der Empfehlung im Wohnimmobilienbereich sollen die Spezifika des liechtensteinischen Hypothekarmarktes in adäquater Form berücksichtigt werden.
    • Das Kreditvolumen bei Gewerbeimmobilien ist hingegen verhältnismässig klein. Daher wird bei den Daten zu Gewerbeimmobilien im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes empfohlen, eine pragmatische Teilumsetzung der ESRB-Empfehlung anzustreben.
    • Die verfügbaren Informationen zu den erhobenen Indikatoren sollen für den inländischen Wohn- und Gewerbeimmobilienmarkt hinreichend repräsentativ sein. Vor dem Hintergrund der hohen Konzentration im inländischen Hypothekarmarkt – die drei systemrele-vanten Institute kommen sowohl bei Wohn- als auch Gewerbeimmobilien auf einen Marktanteil von über 95% – soll die Meldepflicht nur für jene Kreditinstitute gelten, die einen signifikanten Marktanteil bei Wohn- oder Gewerbeimmobilienhypotheken aufweisen. 

2019

  • 5. Juli 2019: Empfehlung für den Einsatz des Antizyklischen Kapitalpuffers (AFMS/2019/1)

    Der AFMS hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2019 der Regierung gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d FMAG empfohlen, die Höhe des Antizyklischen Kapitalpuffers für Banken im Inland mit 0% festzulegen, da aktuell keine exzessive Kreditvergabe in Liechtenstein zu erkennen ist.

     

    Durch diesen Puffer soll in Zeiten von übermässigem Kreditwachstum durch die Finanzinstitute eine zusätzliche Kapitalreserve aufgebaut werden, die im Krisenfall Verluste abfedern soll. Grundlage für die Puffer-Entscheidung bildet die sogenannte Kreditlücke, d.h. die Abweichung der Verschuldungsquote des privaten Sektors relativ zum BIP von seinem langfristigen Trend. Da die Kreditlücke aktuell negativ ist, wurde der Antizyklische Kapitalpuffer in der Höhe von 0% gemäss den Orientierungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) empfohlen. Zusätzlich wurden auch weitere Indikatoren zur Entwicklung der zyklischen Risiken in Liechtenstein gemäss der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) berücksichtigt.

     

    Der AFMS analysiert und verfolgt die Entwicklung der zyklischen Risiken im Finanzsektor weiterhin aktiv und wird gegebenenfalls die Rekalibrierung des Antizyklischen Kapitalpuffers vorschlagen und kommunizieren, sofern dies als notwendig erachtet wird.

  • 28. Oktober 2019: Empfehlung für die Anpassung des A-SRI-Kapitalpuffers (AFMS/2019/2)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität (AFMS) hat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2019 der FMA gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) empfohlen, die Höhe des Puffers für andere systemrelevante Institute (A-SRI) mit 2% des Gesamtrisikobetrags auf konsolidierter Ebene festzulegen. Diese Empfehlung trägt insbesondere den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)[1] Rechnung.

     

    Der A-SRI-Puffer wird für jene Institute eingesetzt, von denen systemische Risiken auf das Bankensystem ausgehen. Der A-SRI-Puffer zielt durch die Vorgabe eines zusätzlichen Puffers in hartem Kernkapital in erster Linie auf eine Reduktion der Ausfallswahrscheinlichkeit von systemrelevanten Instituten ab, gleichzeitig bewirkt er aber auch eine Kompensation der negativen Effekte einer impliziten staatlichen Garantie. Zudem soll der Puffer das Marktvertrauen in die identifizierten Banken durch eine höhere Verlustabsorptionsfähigkeit stärken.

     

    Die Identifikation von A-SRI erfolgt jährlich basierend auf der EBA-Leitlinie unter Berücksichtigung von zehn Indikatoren und umfasst zwei Schritte. Dabei wird im ersten Schritt eine Punktbewertung für alle relevanten Institute, zumindest auf der höchsten Konsolidierungsebene, berechnet. Die Punktbewertung spiegelt die Systemrelevanz des relevanten Instituts wider und schliesst folgende Kernkriterien ein:

    • die Grösse,

    • die Bedeutung für die Wirtschaft des relevanten Mitgliedstaats und die Erfassung der Ersetzbarkeit/Infrastruktur des Finanzinstituts,

    • die Komplexität, welche auch die zusätzliche Komplexität aus grenzüberschreitenden Aktivitäten einschliesst, und

    • die Verflechtungen des Instituts mit dem Finanzsystem.

    Alle vier Kriterien werden gleich stark gewichtet. Die Systemrelevanz eines Institutes im Finanzplatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Institutes zu den anderen Instituten im Liechtensteiner Bankensystem. Für die Bestimmung eines Institutes als A-SRI wird der von der EBA-Leitlinie vorgegebene Grenzwert von 350 Basispunkten angewendet, wobei der Gesamtscore des Bankensektors eines Mitgliedstaats 10 000 Basispunkte beträgt. Im zweiten Schritt erfolgt eine aufsichtliche Bewertung durch die nationalen Behörden, in der gegebenenfalls zusätzliche optionale Indikatoren zur Beurteilung der Systemrelevanz herangezogen werden können, um alle systemrelevanten Banken als A-SRI zu identifizieren, auch wenn diese im ersten Schritt nicht identifiziert werden.

     

    Für die Liechtensteiner Institute ergeben sich folgende Scores und Pufferquoten:

     

    Banken Gesamtscore A-SRI-Pufferquote in % des Gesamtrisikobetrags
    LGT Bank AG 5'284 2%
    Liechtensteinische Landesbank AG 2'488 2%
    VP Bank AG 1'219 2%

    Die drei identifizierten A-SRI sind in allen vier Kernkriterien (d.h. Grösse, Bedeutung für die liechtensteinische Wirtschaft, Komplexität sowie Verflechtung mit der Realwirtschaft) für den Liechtensteiner Bankensektor systemrelevant. Der Liechtensteiner Bankensektor ist hoch konzentriert um die drei systemrelevanten Banken, was anhand des Gesamtpunktewertes (aggregiert über die drei Grossbanken) in Höhe von 8991 (von den möglichen 10 000 Basispunkten) ersichtlich ist. Da alle drei identifizierten A-SRI einen Gesamtpunktewert von über 1000 Punkten aufweisen, und somit weit über dem festgelegten Grenzwert für die Identifikation einer systemrelevanten Bank von 350 Basispunkten liegen, empfiehlt der AFMS der FMA die Festlegung des A-SRI-Puffers in Höhe von 2% des Gesamtrisikobetrags.

     

    Daraus ergibt sich eine Erhöhung der A-SRI-Pufferquote von 0% auf 2% des Gesamtrisikobetrags. Liechtenstein hat in der Umsetzung der CRD IV im Jahr 2015 den Weg gewählt, die zusätzlichen Kapitalanforderungen für die drei systemrelevanten Banken über den Systemrisikopuffer abzudecken. Aufgrund der erfolgten formellen Übernahme der CRD IV in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2019 vom 29. März 2019 sollen im Herbst 2019 die grundlegenden Bestimmungen zu den Kapitalpuffern an das europäische Verständnis angepasst werden. Vor diesem Hintergrund findet auch eine Re-Kalibrierung des Systemrisikopuffers statt.

     

    [1] Leitlinien für die Kriterien zur Festlegung der Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) in Bezug auf die Bewertung von anderen systemrelevanten Instituten (A-SRI) (EBA/GL/2014/10).

    Die FMA hat diese Empfehlung bereits umgesetzt und die Höhe des A-SRI-Puffers mit Entscheidung vom 20. November 2019 für die drei identifizierten Banken entsprechend festgelegt.

  • 28. Oktober 2019: Empfehlung für die Anpassung des Systemrisikopuffers (AFMS/2019/3)

    Der Ausschuss für Finanzmarktstabilität hat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2019 der Regierung gemäss Art. 33b Abs. 2 Bst. d des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) empfohlen, einen Systemrisikopuffer zur Abwehr langfristiger struktureller Systemrisiken für identifizierte liechtensteinische Banken von bis zu 2% des Gesamtrisikobetrags sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelinstitutsebene festzulegen.

     

    Der Systemrisikopuffer dient nach Art. 4a Abs. 1 Bst. c Bankengesetz[1] (BankG) zur „Minderung langfristiger nicht-zyklischer System- oder Makroaufsichtsrisiken, deren Verwirklichung das Finanzsystem oder die Realwirtschaft ernsthaft beeinträchtigen“. Der Systemrisikopuffer erhöht die Widerstandsfähigkeit durch Steigerung der Fähigkeit zur Verlustabsorption und begrenzt gleichzeitig die Verschuldung und Risikobereitschaft der Banken. Durch die Vorgabe des Systemrisikopuffers von zusätzlichem harten Kernkapital erhöht sich die Risikotragfähigkeit der Banken, die den identifizierten strukturellen Systemrisiken in besonders hohem Ausmass ausgesetzt sind.

     

    Der Ausschuss adressiert mit seiner Empfehlung – basierend auf der Analyse der FMA zu bestehenden Systemrisiken für den Liechtensteiner Bankensektor – zwei wesentliche systemische Risikoquellen, denen der Liechtensteiner Bankensektor ausgesetzt ist. Dabei handelt es sich um die systemische Verwundbarkeit und das systemische Klumpenrisiko.

    1. Die systemische Verwundbarkeit ergibt sich aufgrund einer erhöhten Verwundbarkeit von Banken gegenüber dem Finanzsystem, die durch die Vernetzung der Banken untereinander, mit dem Finanzsystem sowie mit der Realwirtschaft entsteht. Wichtige Faktoren der systemischen Verwundbarkeit in Liechtenstein sind insbesondere gleichartige grenzüberschreitende Exposures, bedingte Verbindlichkeiten gegenüber der Einlagensicherung sowie systemische Risiken, die sich aufgrund der institutionellen Besonderheiten sowie der vorherrschenden Geschäftsmodelle ergeben.

    2. Das systemische Klumpenrisiko ergibt sich aus substanziellen ähnlichen Risikopositionen und Abhängigkeiten des Bankensektors und kann aufgrund dieser Gleichartigkeit bei mehreren Banken zu erheblichen negativen Auswirkungen im Finanzsystem und auf die Realwirtschaft führen. Ein wesentliches Klumpenrisiko in Liechtenstein resultiert beispielsweise aus den hohen Hypothekaranlagen in den Bankbilanzen vor dem Hintergrund der hohen Verschuldung des privaten Haushaltssektors.

    Die Höhe des Systemrisikopuffers wird anhand unterschiedlicher methodischer Ansätze kalibriert, wobei sowohl historische Krisenkosten, potenzielle Kosten aufgrund der Materialisierung von spezifischen Systemrisiken als auch ein Vergleich der makroprudenziellen Kapitalpufferanforderungen mit ähnlichen Bankensystemen wie Liechtenstein in Betracht gezogen werden. Schliesslich erfolgt die Auswahl der Banken mit dem Systemrisikopuffer nach quantitativen Kriterien und berücksichtigt dabei eine Reihe von direkten und indirekten Ansteckungsindikatoren sowie Proportionalitätskriterien. Dabei werden nur jene Banken ausgewählt, die den Systemrisiken in besonders hohem Mass ausgesetzt sind.

     

    Basierend auf dieser Evaluierung ergeben sich folgende Quoten für den Systemrisikopuffer für die folgenden identifizierten Institute:

     

    Banken Systemrisikopuferquote in % des Gesamtrisikobetrags
    LGT Bank AG 2%
    Liechtensteinische Landesbank AG 2%
    VP Bank AG 2%
    Bendura Bank AG 1%
    Bank Alpinum AG 1%
    Union Bank AG 1%

    Da sich die Systemrisiken sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelinstitutsebene manifestieren können und die Kapitalallokation innerhalb einer grenzüberschreitenden Bankengruppe in einer Krise nicht flexibel ist, wird der Systemrisikopuffer auch auf Einzelinstitutsebene empfohlen. Bei gleichzeitiger Anwendung eines Systemrisikopuffers und eines Kapitalpuffers für andere systemrelevante Institute (A-SRI) kommt der jeweils höhere der beiden Kapitalpuffer zur Anwendung.

     

    Nach der erfolgten formellen Übernahme der CRD IV[2] in das EWR-Abkommen durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2019 vom 29. März 2019 sollen im Herbst 2019 die grundlegenden Bestimmungen zu den Kapitalpuffern an das europäische Verständnis angepasst werden. Vor diesem Hintergrund findet auch eine Re-Kalibrierung des A-SRI-Kapitalpuffers statt.

     

    Im Rahmen der Überarbeitung der zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen in der Europäischen Union wurden auch die Bestimmungen zu den makroprudenziellen Instrumenten geändert. Nach Übernahme der Änderungen des entsprechenden regulatorischen Rahmenwerks in Liechtenstein werden auch die makroprudenziellen Kapitalpuffer – insbesondere der Systemrisikopuffer und der A-SRI-Kapitalpuffer – neu kalibriert und beurteilt werden müssen, da Überlappungen zwischen den beiden Kapitalpuffern bisher nicht berücksichtigt werden.

     

    [1] Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG), LGBl. Nr. 1992.108, in der geltenden Fassung.

    [2] Unter CRD IV wird in diesem Zusammenhang sowohl die EU-Richtlinie 2013/36/EU („CRD IV“) als auch die EU-Verordnung 575/2013 („CRR“) verstanden.

     

    Mit dem Regierungsbeschluss zur Revision der Bankenverordnung (BankV) vom 26. November 2019 wurde diese Empfehlung bereits umgesetzt und die Höhe des Systemrisikopuffers für die identifizierten Banken entsprechend festgelegt.

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