Abwicklungsbehörde

Mit der Umsetzung der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten (2014/59/EU, BRRD), u.a. durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG), ist in Liechtenstein der gesetzliche Rahmen zur Adressierung der „too-big-to-fail“ Thematik und damit die Stärkung der Stabilität des liechtensteinischen Finanzsystems geschaffen worden. Die BRRD verpflichtet die EWR-Mitgliedstaaten dazu, eine nationale Abwicklungsbehörde für Banken zu schaffen und mit bestimmten Kompetenzen auszustatten.


Die Abwicklungsbehörde hat ihre Tätigkeit per 1. Januar 2017 aufgenommen. Innerhalb der FMA ist die Stabsstelle Finanzstabilität seit 1. April 2022 mit den Agenden der Abwicklungsbehörde betraut.

 

Der Abwicklungsbehörde kommt u.a. die Aufgabe der Erstellung der Abwicklungspläne zu. Sie ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der Abwicklungsziele die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse (Art. 82 SAG) auszuüben.

Abwicklungsziele sind:

  • die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
  • die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität;
  • der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme ausserordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;
  • der Schutz der gesicherten Einlagen und Anlagen;
  • der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

Abwicklungsinstrumente sind:

  • das Instrument der Unternehmensveräusserung;
  • das Instrument des Brückeninstituts;
  • das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten;
  • das Bail-in-Instrument.

Die FMA in übernimmt in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde damit weitere Aufgaben zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, dem Schutz der Kunden sowie zur Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.

 

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Sanierungs- und Abwicklungsverordnung (SAV)

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