Meldepflichten

Elektronisches Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht

Hintergrund

Das revidierte liechtensteinische Sorgfaltspflichtrecht, welches mit 1. September 2017 in Kraft getreten ist, sieht die Schaffung einer umfassenden risikobasierten Sorgfaltspflichtaufsicht vor. Zu diesem Zweck erstellt die FMA für die Sorgfaltspflichtigen individuelle Risikoprofile. Die Erstellung dieser Risikoprofile erfolgt unter anderem basierend auf unterschiedlichen Faktoren, welche der FMA zu melden sind. Die Meldung dieser Faktoren an die FMA ist durch die Sorgfaltspflichtigen mittels des elektronischen Meldewesens vorzunehmen.

Darüber hinaus kann die FMA anstelle der individuellen Risikoprofile ein Branchenprofil erstellen, sofern die Risiken einer Branche in der nationalen Risikoanalyse als gering oder mittel eingestuft werden.

 

Kreis der Meldepflichtigen

Die Meldepflicht für die risikobasierte Sorgfaltspflichtaufsicht richtet sich grundsätzlich an die einzelne natürliche oder juristische Person als Sorgfaltspflichtige. Demgemäss haben die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 SPG jeweils eine eigenständige Meldung bei der FMA einzureichen.

 

Dabei ist die Sorgfaltspflichtgesetzgebung mit Stand 1. September 2017 massgeblich. Somit haben Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften sowie Rechtsagenten für Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m SPG infolge des Zuständigkeitsübergangs der Sorgfaltspflichtaufsicht auf die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer (RAK) nur gegenüber der RAK zu melden.

 

Alle übrigen Sorgfaltspflichtigen sind gegenüber der FMA für die risikobasierte Sorgfaltspflichtaufsicht meldepflichtig und haben ihre Meldungen elektronisch einzureichen.

 

Zudem wird darauf hingewiesen, dass auch jene Sorgfaltspflichtigen, welche sorgfaltspflichtige Tätigkeiten auf Basis einer gewerberechtlichen Bewilligung ausüben (Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 SPG, sog. Melder), wie beispielsweise Immobilienmakler und Personen, die mit Gütern handeln, der Meldepflicht für die risikobasierte Sorgfaltspflichtaufsicht unterliegen. Hierbei ist zu beachten, dass auch Personen mit einer Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) unter gewissen Voraussetzungen dem Kreis der sog. Melder nach Art. 3 Abs. 3 SPG zugeordnet werden und in solchen Fällen ebenfalls der Meldepflicht für die risikobasierte Sorgfaltspflichtaufsicht unterliegen.

 

Für nähere Informationen zum Kreis der Meldepflichtigen, den Meldeprozess sowie den Meldefaktoren wird auf die FMA-Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht verwiesen:

Elektronisches Meldewesen

Die für die Sorgfaltspflichtaufsicht relevanten Faktoren sind von den Sorgfaltspflichtigen mittels einer elektronischen Meldeplattform (e-Service Portal), welche bereits seit dem Jahr 2015 bei der FMA in Verwendung steht, der FMA zu melden. Durch die elektronische Übermittlung wird die Abwicklung des Meldewesens effizient und sicher gestaltet.

 

Für die Einreichung von Meldungen ist eine Registrierung über das e-Service Portal zwingend erforderlich. Aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen wird hierzu die elektronische Identifikationslösungen eID.li der liechtensteinischen Landesverwaltung benötigt.

 

Hinsichtlich der Registrierung gilt der Grundsatz, dass sich jeder Meldepflichtige bei der FMA zu registrieren hat. Insofern richtet sich die Registrierungspflicht an die einzelne natürliche oder juristische Person als meldepflichtige Person.

 

Im Registrierungsprozess sind gegenüber der FMA eine oder mehrere Personen mit beschränkten Administratorenrechten (insbesondere Benutzeradministration, sog. Superuser) für die FMA e-Services zu bezeichnen. Als Superuser kommen ausschliesslich natürliche Personen in Betracht, welche über eID.li identifiziert sind. Dabei ist es möglich, dass ein Superuser für mehrere Sorgfaltspflichtige meldet. Hierfür sind dementsprechend mehrere Registrierungsanträge bei der FMA einzureichen.

 

Der Superuser ist die verantwortliche Kontaktperson für die FMA in sämtlichen Belangen der Benutzeradministration beim jeweiligen Sorgfaltspflichtigen. Er kann weitere interne Berechtigungen für den Zugang zum e-Service Meldewesen vergeben und verwalten, beispielsweise falls der Superuser nicht selbst elektronische Meldungen erfassen und einreichen möchte.

 

Nähere Informationen zum e-Service Portal finden Sie unter e-Service.

 

Hilfestellung zur Befüllung der elektronischen Meldeformulare

Zur Befüllung der elektronischen Meldeformulare stellt die FMA den Sorgfaltspflichtigen in Ergänzung zur FMA-Mitteilung 2017/3 zum elektronischen Meldewesen nach Sorgfaltspflichtrecht die nachfolgenden Dokumente als Hilfestellung zur Verfügung, in welchen die Meldeformulare mittels Screenshots (Bildschirmfotos) in beispielhafter Form dargestellt sind.

Die obigen Dokumente verfolgen ausschliesslich den Zweck, den Sorgfaltspflichtigen einen Überblick über das jeweilige Meldeformular zu geben. Sofern Werte enthalten sind, so sind diese rein fiktiver Natur.

 

Sofern in den RBA-Meldung CSV-Dateien (Volumenzahlen, Aufschlüsselung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Ländern, usw.) hochgeladen werden können, finden sich anbei die entsprechenden Templates für den CSV-upload.

Fachliche Fragen zum Inhalt der Meldung richten Sie bitte direkt an die für Ihr Unternehmen zuständigen Ansprechpartner der FMA. Weitere Informationen zu den richtigen Ansprechpartnern für das Meldewesen finden Sie unter e-Service.

Einsetzung und Wechsel der internen Funktionen

Gemäss Art. 22 Abs. 1 SPG haben die Sorgfaltspflichtigen eine Ansprechperson, einen Sorgfaltspflichtbeauftragten, einen Untersuchungsbeauftragten und ein Mitglied der Leitungsebene, welches für die Einhaltung des SPG und der SPV verantwortlich ist, zu benennen.

 

Die Einsetzung und der Wechsel dieser internen Funktionsträger sowie deren Stellvertretung sind der FMA gemäss Art. 33 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 5 SPV umgehend mitzuteilen. Dabei hat der Sorgfaltspflichtige jeweils anzuführen, ob es sich um eine Einsetzung oder einen Wechsel handelt und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte.

 

Gemäss Art. 36 SPV haben der Sorgfaltspflichtbeauftragte, der Untersuchungsbeauftragte und das nach Art. 22 Abs. 1 SPG verantwortliche Mitglied der Leitungsebene über fundierte Kenntnisse in Fragen der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung und über das Datenschutzrecht zu verfügen und müssen auch die aktuellen Entwicklungen in diesen Bereichen kennen. Diesbezüglich sind entsprechende Qualifikationen (Erfahrungen und Ausbildungen) im Formular anzugeben.

 

Die Mitteilung hat durch die Sorgfaltspflichtigen mittels des folgenden Formulars zu erfolgen:

Die Verpflichtung zur Benennung und Mitteilung der internen Funktionsträger sowie deren Stellvertretung gilt für sämtliche Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 SPG. Folglich müssen auch natürliche Personen, welche sorgfaltspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SPG ausüben, interne Funktionsträger samt Stellvertretung benennen und der FMA deren Einsetzung oder Wechsel mitteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese natürlichen Personen in unselbständiger oder selbständiger Weise tätig sind. Ausnahmsweise wird es bei unselbständig tätigen Personen als ausreichend erachtet, wenn die Mitteilung in konsolidierter Form durch den Arbeitgeber vorgenommen wird. Dabei sind sämtliche dem Arbeitgeber zuzuordnenden Sorgfaltspflichtigen im Formular unter den Bemerkungen anzuführen.

 

Darüber hinaus wird auf die detaillierten Ausführungen zu den internen Funktionen im Allgemeinen Teil der FMA-Wegleitung 2018/7 – Allgemeine und branchenspezifische Auslegung des Sorgfaltspflichtrechts hingewiesen, die bei der Benennung der Funktionsträger zu berücksichtigen sind:

Meldung über die Aufnahme einer sorgfaltspflichtigen Tätigkeit

Die folgenden Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 SPG haben der FMA die Aufnahme ihrer sorgfaltspflichtigen Tätigkeit unverzüglich schriftlich zu melden:

  • Wechselstuben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f SPG
  • Dienstleister für Rechtsträger, die berufsmässig Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k SPG erbringen
  • Angehörige von steuerberatenden Berufen nach Art. 3 Abs. 1 Bst n iVm Art. 2 Abs. 1 Bst. w SPG
  • Externe Buchhalter nach Art. 3 Abs. 1 Bst. n iVm Art. 2 Abs. 1 Bst. x SPG
  • Immobilienmakler nach Art. 3 Abs. 1 Bst. p SPG
  • Personen, die mit Gütern handeln, nach Art. 3 Abs. 1 Bst. q SPG
  • Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token nach Art. 3 Abs. 1 Bst. t SPG 

  • Personen, die mit Kunstwerken handeln nach Art. 3 Abs. 1 Bst. u SPG
  • Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. v SPG

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