Zulassungen / Bewilligungen

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR bedarf einer Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird ausschliesslich Personen erteilt, welche in einem hauptberuflichen Dienstleistungsverhältnis bei einem zur Treuhändertätigkeit befugten Arbeitgeber im Inland stehen und diese die Voraussetzungen gemäss Art.4 Abs. 1 180a-G erfüllen.

Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht auf Dritte übertragbar.

Die Bewilligung nach dem 180a-Gesetz berechtigt zur Übernahme von Verwaltungsmandaten nach Art. 180a PGR, nicht jedoch zur Gründung von Verbandspersonen, Gesellschaften und Treuhänderschaften für Dritte.

 

Beendigung der Bewilligung

Eine Bewilligung kann durch Widerruf, Erlöschen oder Entzug beendet werden. Diese Tatbestände werden jeweils auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Amtsblatt veröffentlicht.

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