Meldung bei Verdacht auf Marktmissbrauch nach der Verordnung (EU) 596/2014 (MAR)

Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) sind Betreiber von Handelsplätzen verpflichtet, wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Insidergeschäften, Marktmanipulation, versuchten Insidergeschäften und versuchter Marktmanipulation zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Diese Personen haben Aufträge und Geschäfte, einschliesslich deren Stornierung oder Änderung, die Insidergeschäfte, Marktmanipulationen oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulationen sein könnten, unverzüglich der FMA zu melden.

 

Ebenso müssen gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) 596/2014 Personen, die gewerbsmässig Geschäfte vermitteln oder ausführen, wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften schaffen und aufrechterhalten. Diese Personen haben bei begründetem Verdacht (wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben), dass ein Auftrag oder ein Geschäft in Bezug auf ein Finanzinstrument — wobei es unerheblich ist, ob dieser bzw. dieses auf einem Handelsplatz oder anderweitig erteilt oder ausgeführt wurde — Insidergeschäft und unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen nach Art. 6 EWR-MDG oder Marktmanipulation nach Art. 7 EWR-MDG oder den Versuch hierzu darstellt, unverzüglich die FMA zu unterrichten. Folgeereignisse oder die Verfügbarkeit der Informationen können unter Umständen dazu führen, dass ein begründeter Verdacht auf Marktmissbrauch erst geraume Zeit nach der verdächtigen Tätigkeit aufritt. Dies sollte kein Grund sein, die verdächtige Tätigkeit der FMA nicht zu melden. Bei Zweigniederlassungen innerhalb des EWR gelten die Vorschriften des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung und die Meldung erfolgt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung.

 

Dazu sind die Anforderungen nach der Delegierte Verordnung (EU) 2016/957 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften zu beachten.

 

Zudem sind dabei die Indikatoren nach Anhang 1 zur Verordnung (EU) 596/2014 sowie nach Anhang 2 zur Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf u.a. die Indikatoren für Marktmanipulation zu beachten.

 

Für eine Verdachtsmeldung müssen der FMA alle für den Sachverhalt relevanten Daten und Unterlagen übermittelt werden, darunter Angaben zur meldepflichtigen Person, die Beschreibung der Geschäfte, die Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch, Angaben zur Identifikation der verdächtigen Person und Hintergrundinformationen sowie Unterlagen zur Geschäftsbeziehung (wie beispielsweise Konto- und Depotverträge, Vollmachtsdokumente, Sorgfaltspflichtunterlagen gemäss Art. 5 SPG) und zu den verdächtigen Transaktionen und Aufträgen samt allfälliger Dokumentation zu Aufträgen (wie beispielweise E-Mails, Gesprächsaufzeichnungen inkl. Systemeinträge, Auftrags-/Geschäftsunterlagen, Bestätigungen, Brokerberichte und Medienkommentare).

 

Die FMA stellt folgende Formulare für die Meldung nach Art. 16 der Verordnung (EU) 596/2014 zur Verfügung:

Für Personen mit e-Service-Zugang:

 

Das Formular zur anlassbezogenen Meldung verdächtiger Transaktionen und Aufträge samt dem Formular Börsentransaktionen (sofern relevant) sowie weitere beigefügte Unterlagen sind der FMA vollständig ausgefüllt über das e-Service Portal zu übermitteln.

 

Dazu finden Sie im e-Service Portal unter dem Menüpunkt Meldungen --> Meldungsformulare das Formular «Meldung verdächtiger Transaktionen gem. MAR», welches Sie für den Dateiupload der ausgefüllten Formulare verwenden können. Für den Upload mehrerer Formulare müssen diese zu einer Zipdatei komprimiert (max. 30 MB) werden. Weitere Informationen zum Upload von Meldungen finden Sie unter dem Menüpunkt e-Service - Anleitungen «Anleitung e-Service Module» auf unserer Website.

 

Für Personen ohne e-Service-Zugang:

 

Das Formular zur anlassbezogenen Meldung verdächtiger Transaktionen und Aufträge samt dem Formular Börsentransaktionen (sofern relevant) sowie weitere beigefügte Unterlagen sind der FMA vollständig ausgefüllt per E-Mail an info[at]fma-li.li oder postalisch zu übermitteln.

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