Anzeige einer Token-Emission
Nach Art. 30 Bst. c TVTG haben Token-Emittenten der FMA jede Emission von Token vorab anzuzeigen. Als Emission gilt dabei das öffentliche Anbieten von Token im eigenen oder im Namen eines Auftraggebers (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. k TVTG).
Die Anzeigepflicht besteht (kumulativ):
- unabhängig von der Registrierungspflicht des Emittenten;
- bei jeder erstmaligen Ausgabe eines Token, nicht aber bei einem Wiederverkauf eines Tokens, der sich bereits im Verkehr befindet;
- sofern die Ausgabe öffentlich erfolgt. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn sich die Mitteilung des Angebotes an einen unbeschränkten Adressatenkreis richtet, nicht aber, wenn Token lediglich an vorab bestimmte, persönlich bekannte Personen vergeben werden;
- unabhängig davon, ob nach Art. 30 ff. TVTG eine Basisinformation zu erstellen ist, und
- unabhängig davon, ob für den Token ein Prospekt nach dem EWR-WPPDG zu erstellen ist.
Für die Anzeige ist das entsprechende Direktformular zu verwenden.
Details zur Emissionsanzeige und den dafür erforderlichen Informationen/Unterlagen finden Sie in Art. 7 TVTV sowie in der FMA-Wegleitung 2020/3.
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Wegleitung •VT-Dienstleister •TVTG
FMA-Wegleitung 2020/3
Melde- und Anzeigepflichten nach TVTG (0.16 MB)