Zulassungsanträge nach Art. 21 (ART) und Art. 63 (CASPs) MiCAR
Diese Seite richtet sich an Unternehmen und Personen, die beabsichtigen, Zulassungsanträge im Rahmen der in Art. 21 und 63 MiCAR geregelten regulären Zulassungsverfahren zu stellen.
Unternehmen, die von den in Art. 17, 48 und/oder 60 MiCAR geregelten Verfahren profitieren (dies sind vornehmlich bereits bewilligte Kreditinstitute, E-Geld-Institute oder sonstige in Art. 60 MiCAR gelistete Finanzunternehmen), finden hier weiterführende Informationen.
Roadmap der FMA Liechtenstein
Die Grafik bietet einen groben Überblick über die Roadmap.
Seit Juni 2024 steht die FMA für erste informelle Gespräche zur Verfügung. Diese Gespräche dienen in erster Linie der zeitlichen und inhaltlichen Orientierung sowie der Darlegung der Erwartungshaltung der FMA hinsichtlich des einzureichenden Vorgesuchs/Antrages. Weitere Informationen zu den informellen Gesprächen finden Sie hier.
Seit Oktober 2024 nimmt die FMA erste Unterlagen und Informationen in Form von Vorgesuchen entgegen. Formell können Anträge auf Zulassung erst ab der Anwendbarkeit der MiCAR (konkret ab Inkrafttreten des EWR-MiCAR-DG) gestellt werden.
Bitte nehmen Sie bei Interesse an der Einreichung eines Vorgesuchs Kontakt mit der FMA Liechtenstein auf (fintech[at]fma-li.li). Wir werden Ihnen die für die Einreichung erforderlichen Unterlagen nach Durchführung eines informellen Gesprächs zusenden.
Erwartungshaltung und Vorbereitung
Im Rahmen des ordentlichen Zulassungsverfahrens müssen Antragsteller der FMA aktiv nachweisen, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. In zeitlicher Hinsicht sind die von der MiCAR vorgesehenen Verfahren ausgesprochen stringent. Da eine schrittweise Entwicklung des Antrags innerhalb dieser Fristen nur sehr eingeschränkt möglich ist, sind vollständige und qualitativ hochwertige Gesuche eine unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt einer Zulassung.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir unter anderem die folgenden Massnahmen:
- Setzen Sie sich intensiv mit den europäischen Zulassungsvorgaben auseinander und prüfen Sie frühzeitig, ob und wie Sie die geforderten Nachweise erbringen können.
- Nutzen Sie die Möglichkeit von Vorgesuchen. Bitte beachten Sie, dass auch bei Vorgesuchen eine möglichst hohe Vollständigkeit und Qualität erwartet wird.
- Lassen Sie sich bei Bedarf von in finanzmarktrechtlichen Zulassungsverfahren versierten Experten wirtschaftlich und rechtlich beraten sowie gegebenenfalls vertreten.
Beantwortung von Fragen
Es ist bereits jetzt möglich, der FMA spezifische Fragen zu einzelnen Punkten der Zulassungsvoraussetzungen zu stellen. Bitte richten Sie Ihre Fragen samt Analyse und begründetem Ergebnis an fintech[at]fma-li.li.
Bitte beachten Sie dabei das Folgende: Derzeit sind weder das MiCAR-Durchführungsgesetz noch die Verordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCAR) in Liechtenstein anwendbar. Zudem hängt die Auslegung von MiCAR-bezogenen Fragen zumeist von europäischen Vorgaben ab, die momentan noch nicht oder noch nicht hinreichend konkret vorliegen. Unsere Antwort spiegelt daher lediglich unser aktuelles, unverbindliches Verständnis wider. Eine rechtsverbindliche Beurteilung kann ausserdem nur im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt im Rahmen von Unterstellungsanfragen, Zulassungs- oder Aufsichtsverfahren erfolgen.
Links
- Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte
- EBA-Empfehlung bzgl. rechtzeitige Vorbereitung im Hinblick auf die Anwendung der MiCAR hinsichtlich vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token
- ESMA-Überblick über MiCAR-Bestimmungen
- EBA-Konsultation
- ESMA-Konsultationen
- Vernehmlassungsbericht betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordung (EU 2023/1114) über Märkte für Kryptowerte
- Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordung (EU 2023/1114) über Märkte für Kryptowerte