Bewilligungen / Bescheinigungen
Verwaltungsgesellschaften benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA. Das Bewilligungsgesuch muss zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der FMA eingereicht werden. Nähere Angaben hierzu entnehmen Sie bitte der Wegleitung 2017/21.
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Wegleitung •Verwaltungsgesellschaften nach IUG 2015 •IUG 2015
FMA-Wegleitung 2017/21
Einzureichende Unterlagen bei einem Bewilligungsgesuch für eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Investmentunternehmensgesetz (IUG 2015) (0.19 MB)
Investmentunternehmen benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bescheinigung des Empfangs der Bestätigung des Wirtschaftsprüfers (Art. 17 Abs. 2 IUG 2015). Weitere Ausführungen hierzu sind in der Wegleitung 2017/22 zu finden. Investmentunternehmen im Sinne des IUG 2015 umfassen folgende vier Kategorien:
- Investmentunternehmen für Einanleger
- Investmentunternehmen für eine Familie
- Investmentunternehmen für eine Interessengemeinschaft
- Investmentunternehmen für einen Konzern
Investmentunternehmen können in mehrere wirtschaftlich unabhängige Segmente aufgeteilt werden (Art. 15 Abs. 1 IUG 2015). Ein Segmentiertes Investmentunternehmen hat mindestens aus einem Segment zu bestehen. Weitere Bestimmungen für segmentierte Investmentunternehmen sind unter Art. 12 IUV 2015 aufgeführt.
Änderungen der Verwaltungsgesellschaft sowie des Investmentunternehmens sind der FMA zu melden.
Der Anwendungsbereich des IUG 2015 ist auf Liechtenstein beschränkt; eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Verwaltungsgesellschaften und Investmentunternehmen ist nicht möglich.