Erstmalige Meldepflichten für Wertpapierfirmen und Banken iVm SFTR und EWR-WPFGD

29.01.25 Aufsicht und Regulierung
Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR) iVm EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz (EWR-WPFGDG): erstmalige Meldepflichten für Wertpapierfirmen und Banken

Ab dem 1. Februar 2025 wird die stufenweise Anwendbarkeit des Art 4 Abs. 1 der SFTR (Meldepflicht von Wertpapierfinanzierungsgeschäften) für Wertpapierfirmen und Banken in Liechtenstein oder Drittlandunternehmen, die eine Zulassung als Wertpapierfirma oder Bewilligung als Bank benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären, erstmals wirksam. Weiterführende Informationen sind der Wegleitung 2022/1 zu entnehmen.

Die FMA weist darauf hin, dass für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, OGAW und ggf. deren Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG, AIF die von AIFM nach dem AIFMG verwaltet werden und Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge und nichtfinanzielle Gegenparteien die erstmalige Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 SFTR erst mit 1. November 2025 eintritt. 


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