Brexit: Information für UK Banken und Wertpapierfirmen
Die Tätigkeiten von Drittlandfirmen aus dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland in Liechtenstein sind in Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsverordnung; WPDV) geregelt.
Diese Bestimmung erlaubt es Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem EWR-Binnenmarkt gewisse Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen gegenüber geeigneten Gegenparteien oder professionellen Kunden (wie beispielsweise Banken) in Liechtenstein zu erbringen.
Banken oder Wertpapierfirmen aus dem Vereinigten Königreich haben die Aufnahme sowie die Beendigung dieser Tätigkeiten in Liechtenstein bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) anzuzeigen.
Diese Regelung gilt seit 1. Dezember 2020 und bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines entsprechenden Gleichwertigkeitsbeschlusses auf Ebene des EWR.