Missbrauchsbekämpfung

Die Erbringung von Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgeschäften ist im Fürstentum Liechtenstein bewilligungspflichtig. Die in den einschlägigen Gesetzen angeführten Dienstleistungen dürfen damit nicht ohne die entsprechenden Konzessionen gewerbsmässig erbracht werden. Darüber hinaus ist die Tätigkeit von VT-Dienstleistern in Liechtenstein regelmässig registrierungspflichtig und darf damit nicht ohne entsprechende Registrierung erbracht werden. Verstösse werden vom Landgericht geahndet. Die FMA Liechtenstein wacht über die Beachtung dieser Verbote.

Zu diesem Zweck geht die FMA allen Hinweisen nach, die auf Aktivitäten nicht konzessionierter Finanzdienstleister oder von VT-Dienstleistern, die gegen die Registrierungspflicht verstossen, schliessen lassen. Insbesondere nimmt die FMA hier auch entsprechende Meldungen der einzelnen Finanzmarktteilnehmer entgegen.

 

Befugnisse der FMA Liechtenstein

Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung oder Registrierung eine den einschlägigen Gesetzen unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um der Aufsicht der FMA unterstellte Personen handelte (vgl. etwa Art. 35 Abs. 5 BankG, Art. 61 Abs. 4 IUG, Art. 129 Abs. 2 UCITSG, Art. 157 Abs. 2 AIFMG).

Erhärtet sich im Zuge der Vorabklärungen die Verdachtslage, so bringt die FMA Liechtenstein den entsprechenden Sachverhalt den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis.

 

Internationale Zusammenarbeit

Die starke internationale Verflechtung des Finanzplatzes Liechtenstein erfordert auch eine enge internationale Zusammenarbeit, um auch grenzüberschreitende und ohne erforderliche Konzessionen erbrachte Dienstleistungen wirksam verfolgen zu können. Durch die einschlägigen europäischen Richtlinien wurden weitreichende Möglichkeiten für Finanzdienstleister geschaffen, im Rahmen eines „Europäischen Passes“ grenzüberschreitend tätig zu werden. Dies erfordert im Gegenzug, dass nicht bewilligte Aktivitäten durch die Zusammenarbeit der zuständigen EWR-Behörden wirksam unterbunden werden.

Eine Herausforderung an die Aufsichtstätigkeit stellen hier insbesondere die im Wege des Fernabsatzes (insbesondere Internet) angebotenen Finanzdienstleistungen.

 

Prävention

Um missbräuchlichen Aktivitäten präventiv zu begegnen, steht die FMA auch im Vorfeld der Aufnahme von Geschäftstätigkeiten bei der Abklärung von Konzessions- oder Registrierungserfordernissen stets zu Rate. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Liste Problematische Firmierungen und Zweckeinträge verwiesen, auf welcher problematische Begriffe und Formulierungen für Firmennamen und –zwecke angeführt werden, deren Eintragung einer genaueren Abklärung seitens der FMA Liechtenstein bedarf.

Potentielle Kunden haben die Möglichkeit, sich im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses anhand des von der FMA geführten Registers der Bewilligungsträger hinsichtlich bestehender Bewilligungen oder Registrierungen seitens des jeweiligen Vertragspartners zu informieren. Auch hier klärt die FMA jeweils über allenfalls bestehende Konzessions- oder Registrierungserfordernisse auf.

Die Arbeit der FMA im Bereich der Missbrauchsbekämpfung leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Vertrauens in den Finanzplatz Liechtenstein und ist von grosser Bedeutung für dessen internationales Ansehen.

Meldung bei Verdacht auf Marktmissbrauch

Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) sind Betreiber von Handelsplätzen verpflichtet, wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Insidergeschäften, Marktmissbrauch, versuchten Insidergeschäften und versuchtem Marktmissbrauch zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Diese Personen haben Aufträge und Geschäfte, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, die Insidergeschäfte, Marktmanipulationen oder versuchte Insidergeschäfte oder versuchte Marktmanipulationen sein könnten, unverzüglich der FMA zu melden.

 

Ebenso müssen gemäss Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) 596/2014 Personen, die gewerbsmässig Geschäfte vermitteln oder ausführen (beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen), wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften schaffen und aufrechterhalten. Diese Personen haben bei begründetem Verdacht (wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben), dass ein Auftrag oder ein Geschäft in Bezug auf ein Finanzinstrument Insiderhandel oder Marktmanipulation oder den Versuch hierzu darstellt, unverzüglich die FMA zu unterrichten. Folgeereignisse oder die Verfügbarkeit der Informationen können unter Umständen dazu führen, dass ein begründeter Verdacht auf Marktmissbrauch erst geraume Zeit nach der verdächtigen Tätigkeit aufritt. Dies sollte kein Grund sein, die verdächtige Tätigkeit der FMA nicht zu melden.

 

Für eine Verdachtsmeldung müssen der FMA alle für den Sachverhalt relevanten Daten und Unterlagen übermittelt werden, darunter die Beschreibung der Geschäfte, die Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch, Angaben zur meldepflichtigen Person, Unterlagen zur Geschäfts-beziehung (wie beispielsweise Konto- und Depotverträge, Vollmachten, Sorgfaltspflichtunter-lagen gemäss Art. 5 SPG), Angaben zu den verdächtigen Transaktionen sowie Transaktions-belege zu den verdächtigen Wertpapiertransaktionen samt allfällige Dokumentation zu Aufträgen (wie beispielsweise E-Mails, Systemeinträge, nicht ausgeführte Aufträge).

 

Die FMA stellt folgende Formulare für die Mitteilung nach Art. 16 Verordnung (EU) 596/2014 zur Verfügung:

Für Personen mit e-Service-Zugang:

 

Das Formular zur anlassbezogenen Meldung verdächtiger Transaktionen und Aufträge samt dem Formular Börsentransaktionen (sofern relevant) sowie weitere beigefügte Unterlagen sind der FMA vollständig ausgefüllt über das e-Service Portal zu übermitteln.

 

Dazu finden Sie im e-Service Portal unter dem Menüpunkt Meldungen à Meldungsformulare das Formular «Meldung verdächtiger Transaktionen gem. MAR», welches Sie für den Dateiupload der ausgefüllten Formulare verwenden können. Für den Upload mehrerer Formulare müssen diese zu einer Zipdatei komprimiert (max. 10 MB) werden. Weitere Informationen zum Upload von Meldungen finden Sie in der Benutzeranleitung «Anleitung e-Service Meldewesen» auf unserer Website.

 

Für Personen ohne e-Service-Zugang:

 

Das Formular zur anlassbezogenen Meldung verdächtiger Transaktionen und Aufträge samt dem Formular Börsentransaktionen (sofern relevant) sowie weitere beigefügte Unterlagen sind der FMA vollständig ausgefüllt per E-Mail an info@fma-li.li oder postalisch zu übermitteln.

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