Aufsichtliche Offenlegung
Um Transparenz zu gewährleisten sowie zur Verbesserung der Funktionsweise des Bankenbinnenmarkts, verpflichtet die Richtlinie 2013/36/EU (CRD) die zuständigen Behörden zur Veröffentlichung bestimmter Informationen. Mit den unten angeführten Informationen wird diese Anforderung erfüllt. Die veröffentlichten Informationen sollten einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen.
Die Offenlegungspflichten werden durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 (DVO 650/2014) konkretisiert. Auf Grundlage eines Entwurfs der Europäischen Bankaufsichtsbehörde („EBA“) legt die Europäische Kommission in dieser Verordnung das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis sowie den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der erforderlichen Informationen, die von den zuständigen Behörden zu veröffentlichen sind, fest.
Die Offenlegungspflichten der FMA sind in folgende vier Kapitel eingeteilt:
- Anwendbare Vorschriften
- Nationale Wahlrechte
- Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
- Statistische Daten
Für einen Überblick der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien zur Umsetzung von Basel III in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten siehe den korrespondierenden Bereich auf der EBA-Website.
Weitere Informationen
Commission Implementing Regulation (EU) No 650/2014 of 4 June 2014
Anwendbare Vorschriften
In diesem Abschnitt der Website werden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die allgemeinen Leitlinien, die in Liechtenstein im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden, veröffentlicht.
- Part 1 - Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU
- Part 2 - Spezialfinanzierungspositionen
- Part 3 - Erlaubnis zur Verwendung eines Modells
- Part 4 - Kreditrisikominderung
- Part 5 - Spezifische Offenlegungspflichten für Institute
- Part 6 - Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen
- Part 7 - Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten
- Part 8 - Obligatorische Meldungen und Finanzberichterstattung
Für einen Überblick der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien zu den einzelnen EU-Mitgliedstaaten siehe den korrespondierenden Bereich auf der EBA-Website.
Optionen und nationale Wahlrechte
Die in diesem Abschnitt der Website publizierten Listen zeigen die Ausübung jener Optionen und Ermessensspielräume, die dem Gesetzgeber sowie der Aufsicht bei der Basel III Umsetzung in Liechtenstein offen standen.
- Part 1: Übersicht über die in der Richtlinie 2013/36/EU, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der LCR delegierten Verordnung (EU) 2015/61 vorgesehenen Optionen und Ermessensspielräume
- Part 2: Übersicht über die in der Richtlinie 2013/36/EU und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangs-Optionen und -Ermessensspielräume
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Part 3: Variable Vergütungsbestandteile (Artikel 94 der Eigenkapitalrichtlinie)
Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
In diesem Abschnitt der Website werden die allgemeinen Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung im Rahmen der Säule 2 offengelegt. Der Aufsichtliche Überprüfungs- und Evaluierungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU ist neben dem Internen Kapitaladäquanzverfahren (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) und dem Internen Liquiditätsadäquanzverfahren (ILAAP) Teil des umfassenderen Aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens (Supervisory Review Process, SRP).
Gemäss dieser Leitlinien besteht der SREP aus vier Hauptkomponenten:
- Analyse des Geschäftsmodells
- Bewertung der internen Governance und der institutsweiten Kontrollen
- Bewertung der Kapitalrisiken sowie
- Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken.
Statistische Daten
In diesem Bereich der Website werden aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften in Liechtenstein veröffentlicht. Die Excel-Dateien enthalten folgende statistische Daten zum:
- Finanzsektor
- Kreditrisiko
- Marktrisiko
- operationelles Risiko
- Aufsichtsmassnahmen und Sanktionen
- Ausnahmen