Den zur Nachhaltigkeit erlassenen EU-Rechtsakten (Level I und Level II) im Finanzsektor kommt EWR-Relevanz zu. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Rechtsakte in das EWR-Abkommen zu übernehmen und, soweit erforderlich, in Liechtenstein nationale Umsetzungs- bzw. Durchführungsmassnahmen zu treffen sind.
Der Stand der Übernahmeverfahren zu den einzelnen Rechtsakten kann auf der Webseite des EFTA-Sekretariats abgerufen werden.
Durchführungsgesetz – Abänderung von Verordnungen
Der Durchführung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2020/852 dient das EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz (EWR-FNDG), das seit 1. Mai 2022 in Kraft ist. Damit und aufgrund der Übernahme in das EWR-Abkommen gelten auch die EU-Verordnungen (Level I und II) in Liechtenstein unmittelbar.
Das EWR-RWDG zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1011 inklusive der mit der Abänderungsverordnung (EU) 2019/2089 zu den Klimareferenzwerten ist in Liechtenstein seit 18. Dezember 2019, in abgeänderter Fassung seit 1. Mai 2020, in Kraft.
Die Delegierten Rechtsakte der EU-Kommission zu bestehenden Finanzmarktrechtsakten, soweit es sich um Delegierte Verordnungen handelt, bedürfen keiner nationalen Durchführung, sie gelten nach Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar. Es handelt sich dabei um die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1255, 2021/1256, 2021/1257, 2021/1253, die Offenlegungspflichten im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren und -risiken in internen Prozessen und insbesondere auch eine Pflicht zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen der Anleger im Beratungsprozess vorsehen. Die Delegierten Richtlinien (EU) 2021/1270 und 2021/1269 wurden in der UCITSV, VVO und BankV umgesetzt. Es handelt sich auch hier um Offenlegungspflichten im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren und -risiken im Rahmen der Sorgfaltspflichten, des Risikomanagements und den Produktüberwachungspflichten von Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG und Banken bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Wertpapierdienstleistungen erbringen.
Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR)
Am 16. Dezember 2022 wurde die die Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen publiziert. Die Umsetzung erfolgt überwiegend über Anpassungen im PGR, es sind aber auch Anpassungen im Offenlegungsgesetz (OffG) und im Wirtschaftsprüfergesetz (WPG) erforderlich. Diese Gesetzesänderungen sollen bis Mitte 2024 in Kraft treten.