Die europäische Leerverkaufsregulierung (SSR) beruht im Wesentlichen auf zwei Säulen:
- Verbotsregelungen für ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln sowie ungedeckten Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel (Artikel 12 ff. SSR),
- Transparenzregelungen für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und gegebenenfalls CDS (Artikel 5 ff. SSR).
Ein ungedeckter Leerverkauf (engl. naked short selling) liegt vor, wenn sich der Verkäufer des Finanzinstruments im Verkaufszeitpunkt noch kein Eigentum am leer verkauften Finanzinstrument verschafft oder einen Anspruch auf Eigentumsübertrag hat. Bis zur Erfüllung des Geschäfts muss der Leerverkäufer jedoch das Finanzinstrument beschafft haben. Demgegenüber spricht man von einem gedeckten Leerverkauf, wenn sich der Leerverkäufer im Verkaufszeitpunkt Eigentumsrechte am leer verkauften Finanzinstrument gesichert hat.
Leerverkäufe nach der SSR können von natürlichen als auch juristischen Personen im Inland wie auch in Drittländern durchgeführt werden. Dabei spielt der Ort des jeweiligen Geschäftsabschlusses ebenso wenig eine Rolle wie die Nationalität der Beteiligten oder ihr Sitz. Zudem finden einige Vorschriften der SSR auf alle Finanzinstrumente Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung).
Sowohl von den Verboten als auch den Transparenzanforderungen gibt es Ausnahmen für Tätigkeiten von Market-Makern und Primärhändlern.
Die Verordnung findet gem. Art. 1 Anwendung auf:
a) Finanzinstrumente im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a, die zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, auch wenn diese Finanzinstrumente ausserhalb eines Handelsplatzes gehandelt werden;
b) Derivate gemäss Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf ein unter Buchstabe a genanntes Finanzinstrument oder den Emittenten eines solchen Finanzinstruments beziehen, einschliesslich derartiger derivativer Instrumente, wenn diese ausserhalb eines Handelsplatzes gehandelt werden;
c) Schuldinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder von der Union begeben werden, und Derivate gemäss Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, die mit von einem Mitgliedstaat oder der Union begebenen Schuldinstrumenten verbunden sind oder sich auf solche beziehen.
Gemäss Abs. 2 gelten die Art. 18, 20 und 23 bis 30 für alle Finanzinstrumente im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a.