EU-Ratingverordnung (CRA)

Was regelt die EU-Ratingverordnung?

Ratingagenturen spielen auf den globalen Wertpapier‐ und Bankenmärkten eine wichtige Rolle. Einerseits dienen Ratings dieser Agenturen Anlegern, Kreditnehmern, Emittenten und Regierungen als Grundlage für Anlage‐ und Finanzentscheidungen, andererseits stützen sich verschiedenste Finanzintermediäre – Banken, Wertpapierfirmen nach dem Bankengesetz oder nach dem Vermögensverwaltungsgesetz, Versicherungen, Rückversicherer, Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge, Verwalter von Fonds nach dem UCITSG und AIFMG oder zentrale Gegenparteien – bei der Berechnung ihrer gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen oder der Berechnung der Risiken ihres Anlagegeschäfts auf solche Ratings. Damit wirken sich Ratings erheblich auf das Funktionieren der Märkte sowie das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern aus.

 

Um unabhängige, objektive und qualitativ angemessene Ratingaktivitäten im Einklang mit den Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und guten Unternehmensführung im EWR sicherzustellen, wurde vom Europäischen Gesetzgeber die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen erlassen.

 

Sie regelt, dass alle Kreditrating-Agenturen, welche ihren Sitz oder eine Zweigstelle in der Europäischen Union haben, nach dieser Verordnung konzessioniert sein müssen und einer Beaufsichtigung unterworfen sind. Ausnahmebestimmungen sieht die Verordnung für Notenbanken oder Kreditauskunfteien vor. Seit 01. Juli 2011 ist die Gesamtverantwortung der Beaufsichtigung dieser Kreditrating-Agenturen auf die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority), kurz ESMA, übergegangen.

 

Die Verordnung sieht weiters vor, dass alle Kreditinstitute, Versicherungen und andere beaufsichtigte Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche für regulatorische Zwecke nur noch Ratings von solchen zugelassenen Kreditrating-Agenturen verwenden dürfen.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wurde bereits mehrfach abgeändert, insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2011 und die Verordnung (EU) Nr. 462/2013.

 

Welches Ziel verfolgt die CRA und wer ist davon betroffen?

Die EU-Ratingverordnung hat die folgenden Zielsetzungen, die den Ratingprozess verbessern sollen:

  • Ratingagenturen haben Interessenkonflikte im Ratingprozess zu vermeiden oder sie zumindest angemessen zu handhaben
  • Die Qualität der von den Ratingagenturen angewandten Methoden und der von ihnen abgegebenen Ratings sind zu verbessern
  • Die Transparenz durch die Festlegung von Angabepflichten für die Ratingagenturen ist zu erhöhen
  • Ein effizienter Registrierungs- und Aufsichtsrahmen ist zu schaffen, mit dem die Wahl des günstigsten Gerichtsstands und eine Arbitrage zwischen den EU-Rechtsordnungen vermieden wird.

Die EU-Ratingverordnung wird durch drei delegierte Verordnungen konkretisiert, die die grundlegenden Bestimmungen der Verordnung über Rating-Agenturen umsetzen. Diese technischen Regulierungsstandards regeln insbesondere:

  • Offenlegungspflichten für Anbieter, Emittenten und Förderer strukturierter Finanzprodukte
  • Informationspflichten für Rating-Agenturen über Kosten für ihre Kunden
  • Berichtspflichten für Rating-Agenturen gegenüber der Europäischen Kreditbewertungsplattform

Wie findet die Ratingverordnung in Liechtenstein Anwendung?

Eine Umsetzung der genannten Verordnungen in nationales Recht ist nicht erforderlich, da diese mit Inkrafttreten der entsprechenden Beschlüsse des gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar gelten. Im nationalen Recht sind lediglich ergänzende Vorschriften betreffend die zuständige Behörde und ihre Befugnisse sowie Strafbestimmungen und Regelungen über die Einhaltung der CRA zu erlassen. Zu diesem Zweck wurde in Liechtenstein das Ratingagenturen-Durchführungsgesetz (CRA-DG) erlassen. 

 

Zugelassene Ratingagenturen:

Weiterführende Informationen sowie eine Auflistung sämtlicher gemäss Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zugelassener Ratingagenturen finden Sie unter nachfolgendem Link:


esma.europa.eu

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