Informationen für Emittenten

In Liechtenstein gilt für Emittenten mit Sitz in Liechtenstein, deren ausgegebene Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im EWR zugelassen sind, das Offenlegungsgesetz (OffG; LGBl. 2008 Nr. 355). Das OffG dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EU (Transparenz-RL).

 

Die genannten Emittenten sind u.a. verpflichtet, regelmässige und laufende Informationen zu veröffentlichen, um Anlegern ausreichend Informationen, die ihnen als Entscheidungs- und Vergleichsgrundlage dienen, zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind zugleich bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen. Eine zusätzliche Hinterlegung dieser Informationen bei der FMA ist für jene Fälle erforderlich, bei denen Liechtenstein nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist.

 

Herkunftsmitgliedstaat

Der Herkunftsmitgliedstaat eines Emittenten entspricht nicht in jedem Fall dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Emittenten befindet.

 

Der Emittent hat den Herkunftsmitgliedstaat zu bestimmen und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat und – sofern einschlägig –den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen Wertpapiere zum Handel am geregelten Markt zugelassen sind, binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere mitzuteilen. Zur Vornahme dieser Meldungen hat die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA ein Formular veröffentlicht, das zu verwenden ist.

 

Ebenso ist Art. 3 Abs. 1 OffV zu beachten.

 

Bestimmung des Herkunftsmitgliedstaats (Art. 3 Abs. 1 Bst. k OffG):

 

Situation

Herkunftsmitgliedstaat

1) Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro bzw. dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien

Für Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat: der Sitzstaat

Für Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat: der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

2) Nicht unter 1) fallende Emittenten

der Mitgliedstaat, den der Emittent unter dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, auswählt.

3) Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, 

der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und - sofern einschlägig - dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, auswählt.

 

Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Emittenten haben regelmässig bestimmte Informationen zu veröffentlichen und bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gem. Art. 3 Abs. 1 Bst. k OffG zu hinterlegen.

  • Jahresfinanzbericht

Emittenten haben spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen und dafür Sorge zu tragen, dass dieser mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt.

 

Der Jahresfinanzbericht hat aus dem geprüften Abschluss, einem Lagebericht sowie bestimmten Erklärungen der Geschäftsleitung bzw. anderen verantwortlichen Personen zu bestehen.

  • Halbjahresfinanzbericht

Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen und binnen drei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen und dafür Sorge zu tragen, dass dieser mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt.

 

Der Halbjahresfinanzbericht hat aus einem verkürzten Abschluss, einem Zwischenlagebericht, einem Ausblick sowie bestimmten Erklärungen der Geschäftsleitung bzw. anderen verantwortlichen Personen zu bestehen.

  • Mitteilungspflichten

Es ist sicherzustellen, dass ein Aktionär einem Emittenten mitteilt, welchen Anteil an den Stimmrechten des Emittenten er hält, wenn er durch Erwerb oder Veräusserung von Aktien des Emittenten, die Schwelle von 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% erreicht, über- oder unterschreitet.

 

Für die Mitteilung des Erwerbs oder der Veräusserung bedeutender Beteiligungen bzw. Anteile an Stimmrechten gelten bestimmte Ausnahmen.

 

Sobald ein Emittent die entsprechende Mitteilung erhält, spätestens jedoch drei Handelstage nach deren Erhalt, veröffentlicht der Emittent alle Informationen dazu.

 

Mitteilungspflichten gelten ebenfalls für Emittenten von Aktien, wenn eigene Aktien veräussert oder Änderungen bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechte vorgenommen werden. Bestimmte Anforderungen gibt es ebenfalls für die Informationen betreffend die Abhaltung der Hauptversammlung oder für sonstige Benachrichtigungen der Aktionäre.

 

Emittenten, welche nicht ausschliesslich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von EUR 100 000 begeben, haben Jahres- sowie Halbjahresfinanzberichte zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

Es sind ebenso die Informationspflichten im Sinne der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)), insb. die Veröffentlichung von Insiderinformationen und Directors‘ Dealings, zu beachten.

 

Hinterlegung vorgeschriebener Informationen

Im Zuge der Veröffentlichung vorgeschriebener Informationen durch den Emittenten sind diese Informationen gleichzeitig bei der FMA sowie bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu hinterlegen. Die Behörden können diese Informationen in weiterer Folge auf ihren Websites veröffentlichen.

 

Die dem Emittenten mitzuteilenden Informationen betreffend bedeutende Beteiligungen sind ebenfalls gleichzeitig bei der FMA sowie bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu hinterlegen.

 

Die FMA betreibt zu diesem Zweck ein amtlich bestelltes System (OAM), das der Speicherung aller vorgeschriebenen Informationen, die es gilt der Öffentlichkeit und dem Europäischen elektronischen Zugangsportal bei der ESMA zugänglich zu machen, dient. In diesem Speichersystem können die zur Veröffentlichung vorgeschriebenen Informationen online aufgerufen werden.

 

Das OAM ist über das FMA-Register (Kategorie: Emittent am geregelten Markt) abrufbar. Die dort bereitgestellten Informationen sind im Format PDF abgelegt. Die Speicherung der Informationen ist kostenpflichtig.

 

Damit Emittenten ihren Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nachkommen können, ersucht die FMA um Kontaktaufnahme unter Verwendung der E-Mail-Adresse OAM@fma-li.li.

FAQs

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