Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Verordnung (SFTR)

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte – Verordnung (EU) 2015/2365

Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 (kurz SFTR: Securities Financing Transactions Regulation)

 

Welche Ziele verfolgt die SFTR?

Die SFTR verfolgt insbesondere das Ziel, die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Bereich der bankähnlichen Kreditvermittlungstätigkeiten (Schattenbanksektor) sicherzustellen. Sie schafft einen EWR-Rahmen, in dem zur Begrenzung von Risiken für die Finanzmarktstabilität Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister zur allgemeinen Information und aufsichtsrechtlichen Kontrolle gemeldet werden und Anleger in Fonds Informationen über diese Geschäfte im Rahmen der Fondsverwaltung erhalten. 

 

Was regelt die STFR und wer ist betroffen?

Die SFTR legt Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die Weiterverwendung fest, die von den Gegenparteien dieser Geschäfte oder der Weiterverwendung, von Verwaltungsgesellschaften von OGAW bzw. von Managern alternativer Investmentfonds (AIFM) einzuhalten sind.

 

Unter die betroffenen Gegenparteien (inklusive Niederlassungen) fallen:

  • finanzielle Gegenparteien (Wertpapierfirmen, Banken, Versicherungen, OGAW und Verwaltungsgesellschaften, AIF und AIFM,Pensionsfonds und Vorsorgeeinrichtungen, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer)

  • nichtfinanzielle Gegenparteien (andere Unternehmen oder Einzelpersonen)

  • Gegenparteien mit Sitz in einem Drittland sind dann betroffen, wenn diese, wäre ihr Sitz im EWR, zu den finanziellen oder nichtfinanziellen Gegenparteien zählen

  • Ausnahmen (Zentralbanken, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), best. öffentliche Organisationen)

  • keine Ausnahme für gruppeninterne Transaktionen

 

Zu den regulierten Wertpapierfinanzierungsgeschäften zählen:

  • Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte

  • Pensionsgeschäfte

  • Kauf-/Rückkaufgeschäfte oder Verkauf-/Rückkaufgeschäfte von Wertpapieren oder Waren oder garantierte Rechte

  • Lombardgeschäfte

  • Gesamtrendite-Swaps soweit kein Derivatkontrakt unter EMIR

 

Pflichten:

  • Meldepflichten für Gegenparteien an Transaktionsregister (nicht später als ein Tag nach Abschluss, Änderung oder Beendigung des Geschäfts; Aufzeichnungsaufbewahrung 5 Jahre; Backloading: offene Geschäfte, deren Laufzeit noch mehr als 180 Tage ab Meldebeginn beträgt bzw. deren Laufzeit unbefristet ist und die 180 Tage nach Meldebeginn noch offen sind)

  • Offenlegungspflichten für OGAW und AIF gegenüber Anlegern (Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt, Anlegerinformationen)

  • Bedingungen für die Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten (schriftlicher Risikohinweis und Zustimmung)

Die Meldungen der Gegenparteien erfolgen an von der Europäischen Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Märkte (ESMA) registrierte und beaufsichtigte Transaktionsregister. Der Inhalt der SFTR-Meldungen orientiert sich an den Meldepflichten unter EMIR und wird in einem Delegierten Rechtsakt der EU-Kommission harmonisiert (Delegierte Verordnung (EU) 2019/356). Die Meldepflichten sind nach den Vorgaben der Reporting Technical Standards und Implementing Technical Standards zu erfüllen.

 

Aufsicht:

Die FMA ist zuständige Aufsichtsbehörde. Sie wird ihre Befugnisse sowohl gegenüber finanziellen Gegenparteien und entsprechend den Vorgaben der SFTR auch im Hinblick auf die nichtfinanziellen Gegenparteien wahrnehmen.

 

Wann tritt SFTR in Kraft und wie findet die Verordnung in Liechtenstein Anwendung?

In der EU:

Die SFTR ist am 12. Januar 2016 in Kraft getreten, wobei die Anforderungen an die Weiterveräusserung ab 13. Juli 2016, die periodischen Transparenzpflichten für OGAW und AIF ab 13. Januar 2017, die Transparenzpflichten in Prospekten bzw. Anlagebedingungen für OGAW und AIF ab 13. Juli 2017 wirksam sind.  Der Beginn der Meldepflichten erfolgt gestaffelt, wobei für Wertpapierfirmen und Banken die Meldepflicht ab 11. April 2020, die Meldepflichten für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer ab 11. Juli 2020, die Meldepflichten für Versicherungen, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIFM und Pensionsfonds ab 11. Oktober 2020 und die Meldepflichten für nichtfinanzielle Gegenparteien ab 11. Januar 2021 zu gelten be-gonnen hat.

 

Im EWR/in Liechtenstein:

Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 (Securities Financing Transaction Regulation – SFTR) tritt nach Übernahme in das EWR-Abkommen in Kraft. Der Übernahmebeschluss (JCD) Nr. 385/2021 wurde am 10. Dezember 2021 vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterfertigt und tritt am 1. August 2024 mit den entsprechenden Anpassungen der Anwendungsfristen in Art. 33 Abs. 2 SFTR zu den Meldepflichten in Kraft.

 

Zur SFTR wurde eine Reihe von delegierten Rechtsakten zur Ergänzung und Prä-zisierung verschiedener Bestimmungen erlassen, die ebenfalls in Liechtenstein zur Anwendung kommen. Diese Delegierten Rechtsakte, die mit dem Übernahmebeschluss (JCD) Nr. 386/2021 in das EWR-Abkommen übernommen wurden, treten gleichzeitig mit dem Übernahmebeschluss (JCD) Nr. 385/2021 betreffend die SFTR am 1. August 2024 in Kraft.

 

Gemäss dem Übernahmebeschluss (JCD) Nr. 385/2021 ergeben sich, abgesehen von der unmittelbaren Anwendbarkeit der SFTR, für Liechtenstein im Hinblick auf die nachfolgend genannten Bestimmungen folgende stufenweisen Anwendbarkeiten:

 

Art. 4 Abs. 1 SFTR (Meldepflicht und Sicherheitsvorkehrungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte):

  • 6 Monate nach Inkrafttreten des JCD Nr. 385/2021 für Wertpapierfir-men/Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken und entsprechend Dritt-staatsunternehmen;
  • 12 Monate nach Inkrafttreten des JCD Nr. 385/2021 für Zentrale Gegenparteien (EMIR) und Zentralverwahrer (CSDR) und entsprechende Drittstaatsunternehmen;
  • 15 Monate nach Inkrafttreten des JCD Nr. 385/2021 für Versicherungsunternehmen und Rückversicherer, Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG, AIF die von AIFM nach dem AIFMG verwaltet werden und Pensionsfonds bzw. betrieblichen Vorsorgeeinrichtungen und entsprechenden Drittstaatsunternehmen;
  • 15 Monate nach Inkrafttreten des JCD Nr. 385/2021 für nichtfinanzielle Gegenpar-teien; 

 

Art. 13 SFTR (Transparenz von OGAW und AIF in periodischen Berichten)

Ein Jahr nach Inkrafttreten des JCD Nr. 385/2021; 

 

Art. 14 SFTR (Transparenz von OGAW und AIF in vorvertraglichen Unterlagen; Prospekt, Anlegerinformation)

18 Monate nach Inkrafttreten des JCD Nr. 385/2021; 

 

Art. 15 SFTR (Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten)

Sechs Monate nach Inkrafttreten des JCD Nr. 385/2021;

 

Die SFTR beinhaltet ein paar wenige Bestimmungen (Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsicht und Sanktionen), die der nationalen Umsetzung bedürfen. Dazu wurde das EWR-Wertpapierfinanzierungsgeschäfte-Durchführungsgesetz (EWR-WPFGDG) geschaffen (LGBl. 2019 Nr. 362) Die Ge-setze zur Änderung des UCITSG und AIFMG (LGBl. 2019 Nr.363 und Nr. 364) treten gleichzeitig mit dem EWR-WPFGDG in Kraft. Das Inkrafttreten erfolgt gleichzeitig mit dem JCD Nr. 385/2021 am 1. August 2024.

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