Neuer Rechtsrahmen für die Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen
03.02.25
•
Aufsicht und Regulierung
Am 1. Februar tritt der neue Rechtsrahmen für die Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen in Kraft. Der neue Rechtsrahmen beinhaltet systematische und inhaltliche Neuerungen für Banken und Wertpapierfirmen. Auch Erlasse der FMA werden an den neuen Rechtsrahmen angepasst.
Am 1. Februar 2025 treten
- das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankengesetz; BankG);
- das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten (Wertpapierdienstleistungsgesetz; WPDG);
- das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG); und
- das Gesetz vom 5. Dezember 2024 über den Betrieb und die Beaufsichtigung von Handelsplätzen und Börsen (Handelsplatz- und Börsegesetz; HPBG)
in Kraft. Zusammen bilden diese Gesetze den neuen Rechtsrahmen für die Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen in Liechtenstein. Gleichzeitig mit diesen Gesetzen treten auch die jeweiligen Durchführungsverordnungen in Kraft.
Der neue Rechtsrahmen bringt einige systematische Neuerungen für Banken und Wertpapierfirmen:
- Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Banken und (gemischte) Finanzholdinggesellschaften nach den bankrechtlichen Vorschriften ergeben sich ab dem 1. Februar 2025 aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und dem neuen BankG. Neben der neuen Bankenverordnung (BankV) hat die Regierung auch eine neue Banken-Rechnungslegungsverordnung (BankRlV) erlassen, in der sich ausschliesslich die Rechnungslegungsvorschriften für Banken befinden.
- Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Wertpapierfirmen hingegen ergeben sich zukünftig aus der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) und dem neuen WPFG.
- Die Anforderungen an Banken und Wertpapierfirmen nach dem WPFG für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten ("Wohlverhaltensanforderungen") finden sich ab dem 1. Februar 2025 im neuen WPDG.
- Die Anforderungen an den Betrieb von Handelsplätzen (MTF/OTF, systematischer Internalisierer) ergeben sich ab dem 1. Februar 2025 aus dem neuen HPBG.
Das neue BankG bringt auch inhaltlich einige Neuerungen. Hervorzuheben sind dabei insbesondere folgende Punkte:
- Grundbegriffe wie "Bank", "Einlage", "Kredit" oder "Gewerbsmässigkeit" wurden in Umfang und Inhalt an den EWR-Rechtsrahmen und die Auslegungen des EWR-Rechts durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäischen Gerichte angepasst.
- Der Bankgeschäftskatalog wurde überarbeitet und neue Bankgeschäfte aufgenommen.
- Das Verfahren und die Rechtsfolgen im Falle des Erlöschens bzw. des Entzugs einer Bewilligung wurden neu ausgestaltet. Ein Verzicht auf eine Bewilligung ist ab dem 1. Februar 2025 nur mehr möglich, nachdem alle offenen Bankgeschäfte abgewickelt wurden. Im Falle des Entzugs der Bewilligung während aufrechten Bankbetriebs ist von der FMA zur Abwicklung aller offenen Bankgeschäfte ein Geschäftsabwickler zu bestellen. Weder das Erlöschen noch der Entzug der Bewilligung führen zukünftig zur automatschen Abwicklung und Liquidation der Gesellschaft.
- Funktionen in der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat einer Bank dürfen erst nach vorgängig erteilter Genehmigung der FMA aufgenommen werden. Bei Banken von erheblicher Bedeutung ist diese vorgängige Genehmigung auch bei Inhabern von Schlüsselfunktionen einzuholen.
- Banken haben bei der Ausgestaltung ihrer Aufbauorganisation die Trennung der Bereiche "Markt" und "Marktfolge" zu berücksichtigen.
- Die Anforderungen an die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion werden unter Berücksichtigung Europäischer Standards auf gesetzlicher Ebene festgelegt.
- Die Genehmigungs- und Anzeigepflichten wurden modernisiert. Insbesondere sind Änderungen des Geschäftsreglements ab 1. Februar 2025 genehmigungspflichtig.
Die betroffenen Richtlinien, Mitteilungen und Wegleitungen der FMA wurden an die neuen gesetzlichen Grundlagen angepasst.
Zurück zur Übersicht