Produktintervention betreffend binäre Optionen und finanzielle Differenzgeschäfte – Allgemeinverfügung in Kraft

01.02.25 Aufsicht und Regulierung

Gemäss Art. 27dbis i.V.m Anhang 7.5 der Bankenverordnung (BankV) ist die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von bestimmten binären Optionen an nichtprofessionelle Anleger in und aus Liechtenstein verboten und die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften an nichtprofessionelle Anleger in und aus Liechtenstein nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig.

 

Im Zuge der Totalrevision des BankG im Rahmen der Neukonzeption des Finanzmarktrechts, welche auch die Schaffung des Wertpapierfirmen- und des Wertpapierdienstleistungsgesetzes sowie des Handelsplatz- und Börsegesetzes umfasst, wird die Produktintervention neu geregelt. Entsprechend der Vorgabe in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhält die FMA die Befugnis, die aufsichtsrechtliche Massnahme der Produktintervention zu treffen. Dazu bedient sich die FMA auf Grundlage von Art. 25 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) des Aufsichtsinstruments der Allgemeinverfügung.

 

Wie angekündigt basiert per heute, 1. Februar 2025, die bestehende Produktintervention nicht mehr auf Art. 27dbis und Anhang 7.5 BankV, sondern materiell unverändert auf der im Entwurf zu dieser Mitteilung angehängten Allgemeinverfügung. Von einer individuellen Zustellung kann aufgrund der zahlreich betroffenen Parteien mit Sitz im In- und EWR-Ausland, die nicht ohne unverhältnismässigem Aufwand bestimmbar sind, abgesehen werden.


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