Sorgfaltspflichtkontrollen

Allgemeines

Die FMA führt regelmässig ordentliche Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz, SPG) und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV) durch oder lässt diese durch eine beauftragte Revisionsgesellschaft bzw. die spezialgesetzliche Revisionsstelle durchführen. Die Kontrollen erfolgen risikobasiert und umfassen grundsätzlich sowohl die formelle als auch die materielle Kontrolle betreffend die Plausibilität der getroffenen Sorgfaltspflichten.

 

Sorgfaltspflichtige, welche nicht über eine spezialgesetzliche Revisionsstelle verfügen, können zwei Vorschläge für Wirtschaftsprüfer bzw. Revisionsgesellschaften bei der FMA einreichen. Eine Übersicht über die in Liechtenstein zugelassenen Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften findet sich im Register der Bewilligungsträger.

 

Bestehen hingegen Anhaltspunkte für Zweifel über die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten oder liegen Umstände vor, die den Ruf des Finanzplatzes als gefährdet erscheinen lassen, so führt die FMA selbst eine ausserordentliche Kontrolle durch oder lässt diese durch eine von ihr beauftragte Revisionsgesellschaft durchführen.

 

Die FMA-Richtlinie 2013/2 erläutert die Durchführung von ordentlichen und ausserordentlichen Sorgfaltspflichtkontrollen im Detail.

Arbeitspapiere zur Durchführung von Sorgfaltspflichtkontrollen

 

Die FMA stellt den Sorgfaltspflichtprüfern nachfolgend Arbeitspapiere zur Durchführung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Sorgfaltspflichtkontrolle zur Verfügung. Die Dokumente

  • Checkliste Vorbereitung und Nachbearbeitung
  • File Review (Prüfung Geschäftsbeziehung) für die Stichprobenprüfung
  • Firm Review (Prüfung Organisation) für die System- und Organisationprüfung

sind daher von den Sorgfaltspflichtprüfern zwingend zu verwenden. Sofern eine eingeschränkte Prüfung erfolgt, finden sich sämtliche Fragen für den Firm-Review im SPG-Kontrollbericht. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a SPG sind Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften sowie die spezialgesetzliche Revisionsstelle verpflichtet, der FMA auf Verlangen sämtliche im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere zur Qualitätsprüfung zur Verfügung zu stellen.

 

Zudem stellt die FMA auch die nachstehende Anleitung zu den von der FMA zur Verfügung gestellten und zu verwendenden Arbeitspapieren zur Verfügung.

Checkliste Vorbereitung und Nachbereitung:

Bereich Banken

Bereich Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen

Bereich Wertpapiere und Märkte

Bereich Andere Finanzintermediäre

Arbeitspapiere bei Prüfung: 

Sofern eine uneingeschränkte Kontrolle im Sinne der FMA-Richtlinie 2013/2 erfolgt sind die entsprechenden Arbeitspapiere direkt bei der FMA unter meldewesen@fma-li.li anzufordern.

 

Zudem wird ein Muster für eine Vollständigkeitserklärung für Prüfungen nach dem Sorgfaltspflichtgesetz zur Verfügung gestellt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Muster je nach Sachverhaltsgestaltung und Notwendigkeit durch den Sorgfaltspflichtprüfer ergänzt werden kann.

Konsultation vor und FMA-Teilnahme an Schlussbesprechung

In bestimmten Fällen ist die FMA zwingend vor Abhaltung der Schlussbesprechung zu konsultieren und hinsichtlich einer allfälligen Teilnahme anzufragen. Hierzu ist ein separates Anfrageformular auszufüllen. Die Angaben auf dem Formular dienen der FMA als Grundlage für die Beurteilung, ob vor der Schlussbesprechung beim Sorgfaltspflichtigen ein Informationsgespräch zwischen beauftragtem Wirtschaftsprüfer und FMA erfolgen soll. Basierend auf dem Informationsgespräch wird seitens der FMA anschliessend über die Teilnahme am Schlussgespräch entschieden.

SPG-Kontrollberichte

Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b SPG haben die Sorgfaltspflichtprüfer der FMA über ihre Kontrolltätigkeit Bericht zu erstatten. Der Mindestinhalt des Berichtes wird den Sorgfaltspflichtprüfern von der FMA auf der Grundlage von Art. 27 Abs. 2 SPG i.V.m. Art. 40 SPV vorgegeben.

 

Die ab dem Jahr 2019 (Prüfperiode bis zum 31. Dezember 2018) der FMA einzureichenden SPG-Kontrollberichte werden den Sorgfaltspflichtprüfern mittels der e-Service Plattform zugestellt.

 

Sollten Sie als Sorgfaltspflichtprüfer über keinen Zugang zur e-Service Plattform verfügen, können Sie sich mittels dem folgenden Link über den Zugang und die Registrierung informieren.

 

Informationen zu Zugang und Registrierung bei e-Service

 

Ergebnisse der Kontrollen

2023

Übersicht: Risikobasierte Sorgfaltspflichtkontrolle durch beauftragte Wirtschaftsprüfer

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